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Züssower Amtsblatt
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Informationen
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Bekanntmachung der Gemeinde Züssow

Bekannt gemacht durch Veröffentlichung im Internet unter www.amt-zuessow.de (Button: Bekanntmachungen und Ortsrecht) am 25.05.2023

Satzung über die Nutzung von Spielplätzen in der Gemeinde Züssow (Spielplatzsatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S.777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBI. M-V S. 467) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Züssow am 11.05.2023 die folgende Satzung über die Nutzung von Spielplätzen erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für alle im Bereich der Gemeinde Züssow und ihrer Ortsteile liegenden öffentlichen Spielplätze (nachfolgend Spielplätze genannt), die sich im Eigentum oder in Bewirtschaftung der Gemeinde Züssow befinden. Eine Übersicht der Spielplätze ist der Anlage 1 zu entnehmen.

(2) Spielplätze im Sinne dieser Satzung sind alle Flächen, die sich innerhalb des mit einem Spielplatzschildes gekennzeichneten Bereiches befinden.

§ 2

Benutzung der Spielplätze

(1) Das Betreten der Spielplätze ist jedermann gestattet. Die Benutzung der Spielgeräte hat zweckentsprechend zu erfolgen.

(2) Die Spielplätze können vom 01.04. – 30.09. jeden Jahres in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr und vom 01.10. – 31.03. jeden Jahres in der Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr genutzt werden.

(3) Für die Dauer von Reinigungs- und Reparaturarbeiten sowie bei extremen Witterungsbedingungen oder zur Gefahrenabwehr kann der Spielplatz oder Teile davon zeitweise oder auf Dauer gesperrt oder zeitlich eingeschränkt werden.

§ 3

Verhalten auf dem Spielplatz

(1) Die Spielplätze und ihre Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu behandeln.

(2) Auf den Spielplätzen ist insbesondere Folgendes untersagt:

a)

die Spielplätze zu befahren (ausgenommen sind Kinderwagen, Krankenfahrstühle und ähnliches) oder Kraftfahrzeuge abzustellen

b)

die Spielplätze zu verunreinigen;

c)

gefährliche, scharfkantige Gegenstände oder Gefahrstoffe mitzubringen, die eine Gefährdung darstellen oder zu einer Verunreinigung führen können;

d)

in störender Lautstärke Musik abzuspielen, Instrumente zu spielen oder unzulässigen Lärm verursachen

e)

alkoholische Getränke oder Betäubungsmittel aller Art zu sich zu nehmen;

f)

sich auf den Spielplätzen oder im Bereich der Spielplätze im betrunkenen/betäubten Zustand aufzuhalten;

g)

sich auf den Spielplätzen oder im Bereich der Spielplätze in einer Art und Weise oder Zustand aufzuhalten, die/der den üblichen Verhaltensformen widerspricht;

h)

Hunde auf den Spielplatz mitzubringen, ausgenommen sind Blindenbegleit- und Behindertenbegleithunde sowie Polizei- und sonstige Diensthunde, während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes;

i)

das Grillen oder das Unterhalten von offenen Feuern.

§ 4

Platzverweis

Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung die Vorschriften dieser Satzung oder aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder auf einer Spielanlage eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung begeht, kann vom Spielplatz verwiesen werden Platzverweis). Außerdem kann ihm das Betreten des Spielplatzes für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer untersagt werden.

§ 5

Haftung und Verkehrssicherungspflicht

(1) Wer die Spielplätze oder deren Einrichtungen fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt oder zerstört, ist der Gemeinde gegenüber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

(2) Die Gemeinde haftet für Personen- und Sachschäden durch schadhafte Anlagen nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie haftet nicht für Schäden, insbesondere nicht für Verletzungen, die durch nicht zweckgemäße Benutzung der Spielplätze bzw. durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten der Nutzer entstehen.

(3) Es besteht keine Räum- und Streupflicht.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne der Spielplatzsatzung handelt, wer:

1.

entgegen § 2 Absatz 2 die Spieleplätze außerhalb der festgelegten Nutzungszeiten nutzt;

2.

entgegen § 2 Absatz 3 die Spielplätze während einer Sperrung dennoch betritt;

3.

entgegen § 3 Absatz 1 die Spielgeräte und die Ausstattungsgegenstände nicht pfleglich und schonend behandelt;

4.

entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe a - die Spielplätze befährt oder Kraftfahrzeuge abstellt;

5.

entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe b - die Spielplätze verunreinigt;

6.

entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe c - gefährliche, scharfkantige Gegenstände oder Gefahrstoffe mitbringt, die eine Gefährdung darstellen oder Verunreinigung hervorrufen können;

7.

entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe d - Musik in störender Lautstärke abspielt, Instrumente spielt oder unzulässigen Lärm verursacht;

8.

entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe e - alkoholische Getränke oder Betäubungsmittel aller Art zu sich nimmt;

9.

entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe f - sich auf den Spielplätzen oder im Bereich der Spielplätze im betrunkenen/betäubten Zustand aufhält;

10.

entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe g - sich auf den Spielplätzen oder im Bereich der Spielplätze in einer Art und Weise oder Zustand aufhält, die/der den üblichen Verhaltensformen widerspricht;

11.

entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe h - Hunde auf den Spielplatz mitbringt;

12.

entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe i - grillt oder ein offenes Feuer unterhält.

13.

entgegen § 4 einem Platzverweis nach § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der zurzeit gültigen Fassung mit einer Geldbuße in Höhe von 5 Euro bis 1.000 Euro geahndet. Die konkrete Höhe bestimmt sich jeweils nach der Schwere des ordnungswidrigen Verhaltens.

§ 7

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Züssow, den 22.05.2023

gez. Buchholz
Bürgermeister

Anlage 1 zur Satzung über die Nutzung von Spielplätzen in der Gemeinde Züssow (Spielplatzsatzung)

Spielplatz

Standort

Züssow

Schulweg (zwischen Kita und Schule)

Ranzin

Dorfstraße (Fläche zwischen Dorfstr. 27 und 28)