Entsprechend $ 46 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBI. M-V S. 154, 183) i.V.m. $ 46 Abs. 1 und 3 der Landes- und
Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 2. März 2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2024 (GVOBI. M-V S. 46) gebe ich bekannt:
Bei den Kommunalwahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 09.06.2024 ist im Wahlbereich Schmatzin (Gemeinde Schmatzin)
Herr Klaus Oldenburg
aus dem Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands - CDU in die Gemeindevertretung Schmatzin gewählt worden.
Da er am 11. Mai 2025 zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Schmatzin gewählt wurde, hat Herr Oldenburg die Wahl zum Gemeindevertreter abgelehnt.
Da für die Christlich Demokratische Union Deutschlands – CDU kein Nachrücker zur
Verfügung steht, bleibt der Sitz in der Gemeindevertretung Schmatzin für die laufende Wahlperiode unbesetzt.
Entsprechend 8 46 Absatz 4 LKWG i.V.m. 8 35 LKWG ist gegen die Feststellung der Wahlleitung Einspruch zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.