Beschluss der Gemeinde Groß Kiesow über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 "Erweiterung Tischlerei Krebsow"
Die Gemeindevertretung Groß Kiesow beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Erweiterung Tischlerei Krebsow“ der Gemeinde Groß Kiesow
1 | Geltungsbereich und Größe |
Für das im beiliegenden Planauszug gekennzeichnete Gebiet der
| Gemeinde | Groß Kiesow |
| Gemarkung | Krebsow |
| Flur | 4 |
| Flurstücke | 10/4 (tw.), 10/10 (tw.) und 10/12 |
ist die Aufstellung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Erweiterung Tischlerei Krebsow“ der Gemeinde Groß Kiesow vorgesehen.
Die Größe des räumlichen Geltungsbereiches beträgt 3.070 m².
2 | Anlass der Planänderung und Planungsziele |
Der Vorhabenträger, wohnhaft in Schlagtow-Meierei, Pappelweg 8, beantragt die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens in Form eines qualifizierten Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 1 BauGB.
Auf den Flurstücken 10/4 und 10/10 betreibt der Vorhabenträger bereits eine Tischlerei,
welche erweitert werden soll. Aufgrund der vorhandenen Bebauungen im Osten und Westen der genannten Flurstücke, ist eine Erweiterung der Tischlerei lediglich nach Norden möglich.
Im Rahmen der Erweiterung der bestehenden Tischlerei ist es vorgesehen, ein Silo für Holzbriketts samt Heizungsraum und eine Kaltlagerhalle zu errichten.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Straße Wrangelsburger Weg (Flurstück 26 der Flur 4 in der Gemarkung Krebsow) und das Flurstück 10/4, Flur 4 der Gemarkung Krebsow, welches sich ebenfalls im Eigentum des Vorhabenträgers befindet.
Derzeit befindet sich das Plangebiet gemäß § 35 BauGB im Außenbereich. Eine Bebauung des Grundstückes ist folglich ausgeschlossen.
Für den Ort Krebsow gibt es eine Innenbereichssatzung, welche seit 1994 rechtskräftig ist. Die Innenbereichssatzung endet jedoch mit der Grenze des Flurstücks 10/4. Eine Ergänzung der Innenbereichssatzung um die Flurstücke 10/10 und 10/12, zur Erweiterung der vorhandenen Tischlerei, ist, gemäß Abstimmungen mit dem Amt Bau, Natur- und Denkmalschutz des Landkreises Vorpommern-Greifswald, nicht möglich. Die Voraussetzungen für eine Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für die in Rede stehende Fläche liegen demnach nicht vor. Baurecht für das geplante Vorhaben am beantragten Standort kann nur über eine geordnete Bauleitplanung (qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB) geschaffen werden.
Das Gebiet befindet sich in keinem rechtskräftigen Bebauungsplan oder einem Bebauungsplan der derzeit in Aufstellung ist.
Mit der Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden.
Als Planungsziele werden benannt:
| - | Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der bestehenden Tischlerei, |
| - | Schaffung der Rechtsgrundlagen für die Errichtung eines Silos für Holzbriketts mit Heizungsraum, |
| - | Schaffung der Rechtsgrundlagen für die Errichtung einer Kaltlagerhalle, |
unter Berücksichtigung der Anforderungen an Naturschutz und Landschaftspflege.
Zur Umsetzung der Planungsziele ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Flurstücke 10/10 und 10/12 der Flur 4 in der Gemarkung Krebsow in der Gemeinde Groß Kiesow erforderlich.
3 | Angaben zum Planverfahren |
Die Planung wird nach §§ 2 ff. BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist durchzuführen und ein Umweltbericht zu erarbeiten.
Durch das geplante Vorhaben und die damit einhergehenden Versiegelungen der unbebauten Grundstücksflächen ist ein Verlust von Biotopen zu erwarten. Dieser wird durch geeignete Kompensationsmaßnahem ausgeglichen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Erweiterung Tischlerei Krebsow“ der Gemeinde Groß Kiesow erfolgt im Regelverfahren.
Im Regelverfahren wird eine zweimalige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden vorgenommen.
Sämtliche Kosten für und im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes werden vom Vorhabenträger getragen, insbesondere die Kosten des Planungsbüros, des Umweltberichts und die Kosten für etwaige Ausgleichsmaßnahmen. Dies wird in einem Städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde Groß Kiesow und dem Vorhabenträger festgeschrieben.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: 9 | Nein-Stimmen: 0 | Enthaltungen: 0 |
Ausschluss von der Mitwirkung nach § 24 KV: Schmidt, Marko (Name, Vorname)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Kiesow beschließt:
| 1. | Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Kiesow stimmt dem Antrag der SolarBlick GmbH vom 26.02.2025 auf Einstellung des Bauleitplanverfahrens der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3 „Solarpark an der Bahntrasse Stralsund-Pasewalk“ zu und beschließt dessen Aufhebung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB. |
| 2. | Der Aufstellungsbeschluss vom 28.02.2022 (B/GV GK/2022/002) mit dem Wortlaut |
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| „Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Kiesow beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Solarpark Groß Kiesow“ (Umbenennung durch Beschluss der Gemeindevertretung Groß Kiesow vom 29.01.2024 in Bebauungsplan Nr. 3 „Solarpark an der Bahntrasse Stralsund-Pasewalk“) |
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| Das Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Gemarkung Klein Kiesow entlang der Bahntrasse. Zur Umsetzung des Planungszieles ist das Gebiet in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Sondergebiet mit Zweckbestimmung Photovoltaik auszuweisen. |
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| Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgt schriftlich. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (§ 3 Abs. 1 BauGB) soll durch Auslegung des Vorentwurfs durchgeführt werden. |
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| Es ist durch den Vorhabenträger für die Erarbeitung der Planungsunterlagen ein für Bauleitplanung ausgewiesenes Planungsbüro zu beauftragen, das die fachliche Begleitung der Gemeinde Groß Kiesow gewährleistet. |
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| Der Vorhabenträger erklärt die Übernahme der Kosten und sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für die städtebauliche Planung entstehen. Zur Sicherung der Finanzierung ist ein städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger abzuschließen. |
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| Der Aufstellungsbeschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. |
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| Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 „Solarpark Groß Kiesow“ |
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| Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im südöstlichen Teil des Gemeindegebietes für den Ortsteil Groß Kiesow in der Gemarkung Klein Kiesow entlang der Bahntrasse. |
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| Der Geltungsbereich dieses B-Planes umfasst eine Fläche von ca. 38 ha und die folgenden Flurstücke: |
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| Gemarkung: Klein Kiesow |
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| Flur: 4 |
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| Flurstücke: 26, 27, 32, 19. |
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| Das Plangebiet ist in der Anlage 1 zum Aufstellungsbeschluss dargestellt.“ |
wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: 7 | Nein-Stimmen: 0 | Enthaltungen: 1 |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Kiesow fasst den Beschluss zur Einleitung eines Vergabeverfahrens und zur Beauftragung von Straßensanierungsarbeiten. Es soll eine freihändige Vergabe durchgeführt werden.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: 9 | Nein-Stimmen: 0 | Enthaltungen: 0 |
| - | Beschluss über den Verkauf von Grundbesitz in der Gemarkung Krebsow |
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| * landwirtschaftliche Einzelgrundstücke - abgelehnt - |
| - | Stellungnahme der Gemeinde Groß Kiesow zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen in der Gemarkung Dambeck |