Die Gemeindevertretung Schmatzin hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 19.06.2023 die Aufstellung der Satzung über die Klarstellung mit Abrundung für den Ortsteil Schmatzin der Gemeinde Schmatzin beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich Satzung über die Klarstellung mit Abrundung für den Ortsteil Schmatzin der Gemeinde Schmatzin umfasst folgende Flurstücke:
| Gemeinde | Schmatzin |
| Gemarkung | Schmatzin |
| Flur | 1 |
| Flurstücke | 17 (tw.), 20/1 (tw.), 21 (tw.), 22 (tw.), 66 (tw.), 72 (tw.), 87 (tw.), 88 (tw.), 90, 91 (tw.), 92/1 (tw.), 93 (tw.), 94, 95, 96/1 (tw.), 96/2 (tw.), 98 (tw.), 99 (tw.), 100/1 (tw.), 100/2 (tw.), 101 (tw.), 102/1 (tw.), 102/2 (tw.), 103, 104/1, 104/2, 105, 106 (tw.), 107 (tw.), 108/1, 108/2, 109 (tw.), 110 (tw.), 111, 112/1, 112/2 (tw.), 112/3, 113 (tw.), 114 (tw.), 115 (tw.), 116 (tw.), 117 (tw.), 118 (tw.) 119/3 (tw.), 119/5, 119/7 (tw.), 119/9 (tw.), 138 (tw.), 146/2, 146/3, 146/4 (tw.), 147, 148 (tw.), 151 (tw.), 354/1, 354/2 (tw.), 356/8 (tw.) und 356/9 (tw.) |
Die Größe des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung über die Klarstellung mit Abrundung für den Ortsteil Schmatzin der Gemeinde Schmatzin beträgt 70.835 m².
Der Geltungsbereich ist im beiliegenden Planauszug dargestellt.
Für den Ortsteil Schmatzin der Gemeinde Schmatzin soll eine Satzung über die Klarstellung mit Abrundung für den Ortsteil Schmatzin der Gemeinde Schmatzin aufgestellt werden.
Die oben benannten Flurstücke befinden sich derzeit im Außenbereich. Folglich besteht für die vorhandene und geplante Wohnbebauung nach § 35 BauGB kein Baurecht.
Für den Ortsteil Schmatzin der Gemeinde Schmatzin gibt es bislang keine gültige Satzung über die Klarstellung mit Abrundung für den Ortsteil. Der Geltungsbereich der Satzung über die Klarstellung mit Abrundung für den Ortsteil Schmatzin der Gemeinde Schmatzin umfasst zum Großteil die vorhandene Ortsstruktur des Ortsteiles Schmatzin.
Um die vorhandene Bebauung zu sichern und die geplante Wohnbebauung realisieren zu können, ist die Schaffung von Baurecht erforderlich. Dazu ist die Aufstellung der Satzung über die Klarstellung mit Abrundung für den Ortsteil Schmatzin der Gemeinde Schmatzin vorzunehmen.
Mit der Aufstellung der Satzung für den Ortsteil Schmatzin der Gemeinde Schmatzin sollen die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung geschaffen werden.
Als Planungsziele werden benannt:
| - | Sicherung einer städtebaulichen Entwicklung in Schmatzin, |
| - | Sicherung der bereits vorhandenen Bebauung in Schmatzin, |
| - | Schaffung von Baurecht für die geplanten Wohngebäude einschließlich zugehöriger Nebenanlagen, |
| - | Schaffung von Baurecht für ein Feuerwehrgebäude und einen Bauhof und Einhaltung der naturschutzrechtlichen Anforderungen an Naturschutz und Landschaftspflege im Zusammenhang mit der vorgesehenen Nutzung. |
Die Erschließung des Standortes ist durch die vorhandene Kreisstraße OVP 15 gegeben.
Zur Umsetzung der Planungsziele ist die Aufstellung der Satzung über die Klarstellung mit Abrundung für den Ortsteil Schmatzin der Gemeinde Schmatzin erforderlich.
Die vorgesehene Aufstellung der Satzung über die Klarstellung mit Abrundung für den Ortsteil Schmatzin der Gemeinde Schmatzin steht der künftigen städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegen, da es sich um Sicherung vorhandener Wohnbebauung und ggf. eine Erweiterung dieser handelt.
Die Aufstellung der Satzung über die Klarstellung mit Abrundung für den Ortsteil Schmatzin der Gemeinde Schmatzin erfolgt nach § 13 BauGB.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welchen Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 abgesehen; § 4c ist nicht anwendbar. Bei der Beteiligung nach Abs. 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von der Umweltprüfung abgesehen wird.
Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Punkt 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Der Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Bekannt gemacht entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Schmatzin im „Züssower Amtsblatt“ am 13.09.2023.