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Züssower Amtsblatt
Ausgabe 9/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Informationen
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Wahlbekanntmachung


Amt Züssow

Gemeindewahlbehörde

Wahlbekanntmachung

Wahl zum 9. Landtag von Mecklenburg-Vorpommern am 20. September 2026 von 08.00 bis 18.00 Uhr

1.

Die Gemeinden des Amtes Züssow und die Stadt Gützkow bilden die nachfolgend aufgeführten Wahlbezirke und gehören zum Wahlkreis 29 - Vorpommern-Greifswald II.

Die Gemeinden/Stadt bilden jeweils einen Wahlbereich.

1.1

Die Gemeinde Bandelin bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum:

Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

1.2

Die Gemeinde Gribow bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum:

Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

1.3

Die Gemeinde Groß Kiesow bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum:

Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

1.4

Die Gemeinde Groß Polzin bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum:

Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

Diese Wahlräume sind teilweise barrierefrei zugänglich.

1.7

Die Gemeinde Klein Bünzow bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum:

Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

1.8

Die Gemeinde Murchin bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum:

Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

1.9

Die Gemeinde Rubkow bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum:

Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

1.10

Die Gemeinde Schmatzin bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum:

Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

1.11

Die Gemeinde Wrangelsburg bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum:

Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

1.12

Die Gemeinde Ziethen bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum:

Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

1.13

Die Gemeinde Züssow bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum:

Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

2.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse

Uhr im

Uhr im 

zusammen

3.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landtagswahl zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.

Der linke Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der rechte Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnungen sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links davon einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil des Stimmzettels jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

4.

Wahlberechtigte können in dem Wahlraum des \Wahlbezirks wählen, in dessen Wälhlerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen.

Wer durch Briefwahl wählen möchte, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen möchte, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein mitbringen und erhält im Wahlraum einen neuen Stimmzettel zur Stimmabgabe.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (8 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).

7.

Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar ($ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Blinde oder sehbehinderte wahlberechtigte Personen können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer 0381 77 89 80.

 

 

Die Gemeindewahlbehörde

Züssow, den 24. August 2026

Bekanntmachungsvermerk:

Öffentliche Bekanntmachung im Internet auf www.amt-zuessow.de unter Bekanntmachungen/ Wahlen am 25.08.2026