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Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes Nord-Rügen
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtsverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Amtsbereich Nord-Rügen

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Amtsverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Amtsbereich Nord-Rügen

Auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.04.2020, erlässt die Amtsvorsteherin des Ates Nord-Rügen als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet des Amtes Nord-Rügen mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen folgende ordnungsbehördliche Verordnung:

§ 1

Grundsatz

Der öffentliche Lebensbereich wird weitgehend durch Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Diese Verordnung soll ergänzende Regeln für konkrete Bereiche des öffentlichen Lebens schaffen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren.

§ 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt einheitlich für alle amtsangehörigen Gemeinden des Amtsbereiches Nord-Rügen. Dieses sind die Gemeinden: Altenkirchen, Breege, Dranske, Glowe, Lohme, Putgarten, Sagard und Wiek.

§ 3

Ruhezeiten

(1)

Im Amtsbereich Nord-Rügen gelten werktags folgende Ruhezeiten:

-

Nachtruhe

von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr

-

Mittagsruhe

von 13.00 bis 15.00 Uhr am Samstag

Im Übrigen gilt das Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – FTG M-V).

(2)

Wertstoffcontainer dürfen während der Ruhezeiten nicht genutzt werden.

§ 4

Ruhestörender Lärm

(1)

Während der Ruhezeiten ist es verboten, solchen Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Ruhe gestört werden. Spezialgesetzliche Regelungen bleiben davon unberührt.

(2)

Als lärmverursachende Tätigkeiten gelten neben der Benutzung von Geräten und Maschinen entsprechend der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmverordnung - 32. BlmSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676), insbesondere das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Rasenmähen, Trimmen und ähnliche Tätigkeiten.

§ 5

Sonderregelungen

Die Verbote des § 4 gelten nicht für:

-

Das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken und Anlässen;

-

Maßnahmen, die der Verhütung und Beseitigung einer Notlage dienen;

-

Maßnahmen, die der öffentlichen Straßenreinigung, der Schnee- und Eisglättenbeseitigung dienen;

-

Maßnahmen, die der öffentlichen Müllentsorgung dienen;

-

Handlungen, die aufgrund anderweitiger behördlicher Genehmigungen

durchgeführt werden.

§ 6

Sonstige Bestimmungen

(1)

Das Baden in öffentlich zugänglichen Gewässern und das Betreten ihrer Eisflächen erfolgt auf eigene Gefahr.

(2)

Der Ausbau sowie da Starten und Landen von Kiteschirmen ist bei vorhandener Beschilderung nur in den dafür vorgesehenen Bereichen erlaubt.

§ 7

Offene Feuer im Freien

(1)

Das Anlegen und Unterhalten von Oster- und anderen Brauchturmfeuern sowie Lagerfeuern im Rahmen öffentlicher und privater Veranstaltungen ist genehmigungspflichtig. Eine vom Amt Nord-Rügen erteilte Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Verfügungsberechtigten des Grundstückes, auf dem das Feuer abgebrannt werden soll.

(2)

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Feuer auf Privatgrundstücken in Feuerschalen, Feuerkörben, Garten- und Terrassenkaminen.

(3)

Jedes zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch mindestens eine erwachsene Person zu beaufsichtigen, bei öffentlich abgebrannten Brauchtumsfeuern oder Lagerfeuern durch mindestens drei erwachsene Personen.

(4)

Die Nutzung von Abfällen als Brennmaterial ist verboten. Es darf nur unbehandeltes Holz verbrannt werden.

(5)

Bei starkem Wind (ab Windstärke 4) darf das Feuer nicht entzündet bzw. muss sofort gelöscht werden. Dies gilt auch, wenn eine Genehmigung für das Feuer vorliegt.

(6)

Vor dem Entzünden des Feuers muss sichergestellt sein, dass sich keine Menschen oder Tiere im aufgestapelten Brennmaterial aufhalten. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist diese sorgfältig abzulöschen. Die Verantwortlichen haben sich von der vollständigen Löschung aller möglichen Entzündungsquellen zu überzeugen.

§ 8

Führen von Hunden

(1)

Alle Hunde sind im Zeitraum von Januar bis Dezember (ganzjährig) in folgenden Gebieten des Amtsbereiches an der Leine zu führen:

Gemeinde Altenkirchen

innerhalb der Ortslage und in den Ortsteilen

Gemeinde Breege

innerhalb der Ortslage und in den Ortsteilen

Gemeinde Dranske

innerhalb der Ortslage und in den Ortsteilen

Gemeinde Glowe

innerhalb der Ortslage und in den Ortsteilen

Gemeinde Lohme

innerhalb der Ortslage und in den Ortsteilen

Gemeinde Putgarten

innerhalb der Orte Putgarten, Kap-Arkona und Vitt

Gemeinde Sagard

innerhalb der Ortslage und in den Ortsteilen

Gemeinde Wiek

innerhalb der Ortslage und in den Ortsteilen

§ 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Sagard, den 14.05.2024

P. Harder
Amtsvorsteherin