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Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes Nord-Rügen
Ausgabe 2/2025
Amtliche Mitteilungen
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Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist im Landkreis Vorpommern-Rügen nicht erlaubt!

Wie in jedem Jahr vermehren sich die Anfragen zum Umgang mit pflanzlichen Abfällen aus den Gärten.

Mit diesen Abfällen soll wie folgt umgegangen werden:

Pflanzliche Abfälle, die auf Gartengrundstücken anfallen, sind auf dem Grundstück durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren zu entsorgen. Im Landkreis steht mit der Biotonne zudem ein Erfassungssystem zur Verfügung, welches die Abfälle bürgernah im Abholsystem entsorgt. Daneben können die Grünabfälle bei dem Wertstoffhof in Sagard abgegeben werden.

Auch Windbruch, der auf Grund von Sturmereignissen auf Gartengrundstücken gelangt, ist von dieser Regelung betroffen und darf folglich nicht als Abfall auf den Grundstücken verbrannt werden.

Häufig gehen Bürger unter Berufung auf die Landespflanzenabfallverordnung davon aus, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im März und Oktober zulässig sei.

Dies trifft aber nicht zu, wenn durch den zuständigen Abfallentsorger ein flächendeckendes Entsorgungssystem für pflanzliche Abfälle zur Verfügung gestellt wird. Da der Landkreis Vorpommern-Rügen ein Entsorgungssystem zur Verfügung stellt, ist nach der geltenden Rechtslage das Verbrennen pflanzlicher Abfälle unzulässig.

Ihr Bürgeramt