Sehr geehrte Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer,
aus gegebenem Anlass werden hiermit die Grundstückseigentümer der bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb der Ortslagen in der Gemeinde Wiek aufgefordert,
ihrer Straßenreinigungspflicht gemäß Satzung der Gemeinde Wiek über die Straßenreinigung nachzukommen.
Verstöße gegen die Reinigungspflicht stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 6 (Satzung Straßenreinigung Gemeinde Wiek) dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ich möchte dies vermeiden, deshalb appelliere ich an Sie, Ihre Pflichten als Eigentümer wahrzunehmen und gemeinsam für ein einladendes Erscheinungsbild der Ortslagen in unserer schönen Gemeinde zu sorgen.
Zudem steht der Winter vor der Tür und neben der Reinigungspflicht beachten Sie bitte auch Ihre Schneeräumungs- und Abstumpfungspflicht bei Glatteis.
Bitte helfen Sie mit!
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBI. Nr. 2, S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. August 2000 (GVOBI. M-V S. 360) und § 50
des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 (GVOBI. M-V Nr. 2, S. 42) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 21.11.2001 folgende Satzung erlassen.
Alle öffentlichen Straßen (§ 1 FStrG, §§ 2 und 62 StrWG M-V) innerhalb der geschlossenen Ortslage sind zu reinigen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auch auf Straßen oder Straßenteile außerhalb der geschlossenen Ortslage, sofern die an der Straße liegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind; einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht.
| (1) Die Reinigungspflicht wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke für folgende Straßenteile auferlegt: | |
| a) | für die Gehwege, |
| b) | für die begehbaren Seitenstreifen in den Ortsteilen, |
| c) | für die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen, |
| d) | für Längsparkstreifen |
| e) | für die Grünflächen zwischen Gehweg und Straße (wo vorhanden), |
| f) | für die Rinnsteine in der Ortslage. |
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| (2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht: | |
| a) | den Erbbauberechtigten, |
| b) | den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt, |
| c) | den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist. |
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| (3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen. | |
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| (4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Wiek mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seinerStelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist. | |
(1) Die zu reinigenden Straßenteile gern. § 2 dieser Satzung sind an jedem Sonnabend und an jedem Werktat vor gesetzlichen Feiertagen, in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis 17.00 Uhr zu säubern und von Unkraut zu befreien. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse (Unterflurhydranten) sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis freizuhalten. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen.
Im übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen:
Als Streumittel sind zugelassen:
| - | Sand und Sägespäne oder ein Gemisch aus beiden Teilen sowie |
| - | ein Gemisch aus Sand und Salz |
Die Streupflicht an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen in der Ortslage obliegt der Gemeinde Wiek.
Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 07.00 Uhr des folgenden Tages, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr entstehendes Glatteis so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist. Hydranten können mit Salz freigehalten werden.
(3) Schnee ist in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 07.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.
(4) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Auf dem mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen, jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.
(5) Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seifenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.
(6) (Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; andernfalls kann die Gemeinde Wiek die Verunreinigung auf Kosten des Verunreinigers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
(2) Liegt Wohnungseigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
(3) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch jene Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand- Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder der Seitenfront an der Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann, oder wen von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in §§ 2 und 3genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, von Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seiner Reinigungspflicht nach § 4 der Satzung i.V.m. § 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 1 Ziffer 7 und Abs. 2 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 2500,- DM/1250,- € geahndet werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstop innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Wiek geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.