mit der Grundsteuerreform 2025 soll ein gerechter und einheitlicher Rahmen für die Grundsteuer geschaffen werden. Im Zuge dessen informieren wir Sie über das Verfahren und die rechtlichen Grundlagen:
Das Finanzamt erstellt auf Grundlage der neuen Bewertungsregelungen einen Grundsteuermessbescheid. Der Grundsteuermessbescheid legt den Grundsteuermessbetrag fest, der mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird, die daraufhin die endgültige Höhe der Grundsteuer im Grundsteuerbescheid festsetzt.
Wichtig: Die Gemeinde hat keinen Einfluss auf die Inhalte oder die Berechnungsgrundlagen des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes. Sie ist verpflichtet, die Grundsteuer ausschließlich auf Grundlage der im Messbescheid festgelegten Werte zu berechnen.
Ein Einspruch ist nur gegen den Grundlagenbescheid, also den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, möglich. Einwendungen gegen die Grundlagen der Berechnung (z. B. Grundstückswerte oder Gebäudeangaben) können ausschließlich mit dem Finanzamt geklärt werden.
Sollten Sie Einspruch beim Finanzamt eingelegt haben, ist die Grundsteuer dennoch lt. Grundsteuerbescheid der Gemeinde zu begleichen. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist nur bei formellen Fehlern im Bescheid möglich. Auch hier gilt: Die Grundsteuer ist trotz eingelegtem Widerspruch lt. Grundsteuerbescheid der Gemeinde zu den genannten Fälligkeiten zu begleichen.
| 1. | Prüfen Sie den Grundsteuermessbescheid: Sorgfältige Prüfung des Messbescheides nach Zustellung durch das Finanzamt. |
| 2. | Frist für Einspruch beachten, siehe Hinweise/Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Messbescheid. |
| 3. | Grundsteuerbescheid der Gemeinde: Nach Erlass des Messbescheids durch das Finanzamt setzt die Gemeinde die Grundsteuer basierend auf den übermittelten Daten fest. |
Garagen/Gartenlauben:
Die Grundsteuer für Garagengebäude auf fremdem Grund und Boden wird ab 2025 vom Eigentümer des Grund und Bodens erhoben.
Bungalows/Gartenlauben in Kleingartenanlagen mit einer Brutto-Grundfläche (bebaute Fläche) von unter 30 m² unterliegen ab 2025 nicht mehr der Grundsteuerpflicht.
Eingerichtete Daueraufträge für die Grundsteuer löschen Sie bitte unbedingt bei Ihrer Bank. SEPA-Lastschriftmandate erlöschen automatisch, die Grundsteuer wird somit nicht mehr abgebucht.
Ab 2025 werden nicht mehr die Pächter land- und forstwirtschaftlicher Flächen zur Grundsteuerzahlung herangezogen, sondern die Eigentümer. Diese erhalten neue Grundsteuerbescheide. Die bisher gültigen Grundsteuerbescheide der Pächter enden automatisch zum 31.12.2024, ebenso die hierfür erteilten SEPA-Lastschriftmandate. Eingerichtete Daueraufträge für die Grundsteuer löschen Sie bitte unbedingt bei Ihrer Bank.
Sollten Fragen zu den Angaben im Messbescheid bestehen, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt. Das Amt Nord Rügen steht Ihnen jedoch für allgemeine Fragen zum Ablauf und zur Grundsteuerreform zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen