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Kyritzer Knatterblatt
Ausgabe 1/2025
Seite 2
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Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2025

Mit Wirkung ab 1. Januar 2025 wird im Zuge der Grundsteuerreform die Grundsteuer nach neuem Recht erhoben.

Die Stadt Kyritz hat auf dieser Grundlage ab dem 10. Januar 2025 die neuen Bescheide über Steuern und Abgaben für das Kalenderjahr 2025 und Folgejahre an die Grundstückseigentümer versendet.

Damit haben die bisherigen Bescheide aus dem Kalenderjahr 2022 und folgende Jahre ihre Gültigkeit zum 31.12.2024 verloren.

Zuständigkeit Finanzamt:

Nicht zu allen Aktenzeichen hat das Finanzamt bisher Grundsteuermessbescheide versendet. Daher haben bisher nur diejenigen Grundstückseigentümer einen Grundsteuerbescheid der Stadt Kyritz erhalten, bei denen eine Veranlagung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt erfolgt ist.

Der dem Grundsteuerbescheid 2025 zugrunde liegende Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag ergeht als Grundlagenbescheid vom Finanzamt. Die Stadt Kyritz ist an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid der Stadt von Amts wegen geändert.

Zuständigkeit Stadt Kyritz:

Sollte Ihnen trotz vorliegendem Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Kyritz bisher kein Bescheid über Steuern und Abgaben für das Kalenderjahr 2025 (Grundsteuerbescheid) von der Stadt Kyritz zugegangen sein, wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Steuern der Stadt Kyritz (' 033971 85-243).

Die ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Hebesätze wurden mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kyritz am 11.12.2024 neu festgelegt und im Amtsblatt der Stadt Kyritz vom 20.12.2024 öffentlich bekanntgemacht.