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Amtsbote Lützow-Lübstorf
Ausgabe 1/2024
Amt Lützow-Lübstorf
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Verbrennen von Baumschnittmaterial und Gartenabfällen

Auch im Winter sind die ein oder andere Arbeit im Garten oder rund um das Haus zu erledigen. Hierzu gehört auch häufig der Schnitt der Obstbäume oder auch die Heckenpflege. Immer erreichen uns Anfragen von Bürgern, ob das Verbrennen der Abfälle erlaubt sei. Hierzu ist zu sagen, dass gemäß der Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen hier durchaus ein Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in Zeitraum 1. März bis 31. März und vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober erlaubt. Voraussetzung hierzu ist, dass eine Entsorgung der pflanzlichen Abfälle durch Verrotten oder Kompostieren nicht möglich ist, oder eine andere Entsorgungsmöglichkeit nicht zur Verfügung steht.

Grundsätzlich wird über diverse Entsorgungsunternehmen die Möglichkeit angeboten, pflanzliche Abfälle beispielsweise über die sogenannte Braune Tonne abzuholen. Weiterhin steht jedem Grundstücksbesitzern und Kleingärtner die Möglichkeit offen, Abfallcontainer in verschiedenen Größen zu bestellen. Diese Unternehmen verwerten den Abfall dann professionell und entsprechend der Abfallverordnung.

Es bleibt also festzuhalten, dass ein Verbrennen von Baum- und Heckenschnitt sowie sonstigen Gartenabfällen im Amtsbereich Lützow-Lübstorf nicht erlaubt ist. Der Landkreis Nordwestmecklenburg, welcher für die Erteilung einer Genehmigung für das Verbrennen der Abfälle zuständig ist, teilt diese Auffassung und erteilt in der Regel keine Erlaubnis.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass Sie auf Ihr Stockbrot oder ein gegrilltes Würstchen aus der Feuerschale oder Lagerfeuer verzichten müssen. Hierzu dürfen Sie ganzjährig trocken abgelagertes, unbehandeltes und unbelaubtes Holz benutzen.

Ordnungsamt