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Amtsbote Lützow-Lübstorf
Ausgabe 6/2025
Amt Lützow-Lübstorf
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Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Gemeinde Seehof

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130,136) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) hat die Gemeindevertretung Seehof in ihrer Sitzung am 08.07.2025 folgende Satzung der Gemeinde Seehof über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) beschlossen:

§ 1

Steuererhebung

Die Gemeinde Seehof erhebt eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Gemeinde Seehof nach Maßgabe dieser Satzung.

Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnliche Einrichtungen, in denen Übernachtung gegen Entgelt zu vorübergehenden Zwecken angeboten werden. Campingplätze und Wohnmobilstandplätze sind Beherbergungsbetriebe, sofern besondere Sanitärräume eigens für diese Übernachtungsgäste angeboten werden.

Die Steuer wird als indirekte Steuer erhoben.

§ 2

Steuertatbestand

Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand des Gastes für die entgeltliche Nutzung von Beherbergungsleistungen in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet der Gemeinde Seehof.

§ 3

Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner

(1) Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist, wer eine vorübergehende Übernachtungsmöglichkeit im Gemeindegebiet der Gemeinde Seehof gegen Entgelt bereitstellt (Betreiberin oder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes).

(2) Stellen mehrere Personen gemeinschaftlich eine vorübergehende Übernachtungsmöglichkeit gegen Entgelt bereit, so sind sie Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.

§ 4

Bemessungsgrundlage und Steuersatz

(1) Die Anzahl der entgeltlichen Übernachtungen je Beherbergungsgast (Beherbergungsleistung) stellt die Bemessungsgrundlage dar.

(2) Der Steuersatz beträgt pro Übernachtung 1,50 EURO pro Gast ab 12 Jahren.

§ 5

Entstehung

Die Steuer entsteht mit dem Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.

§ 6

Steuerbefreiung

Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist von der Abgabe befreit bei:

1.

Gruppenreisen von Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren, einschließlich der sie begleitenden Gruppenleiter.

2.

Gruppenreisen von Kindern und Jugendlichen allgemeinbildender Schulen und beruflicher Schulen (gem. § 12 (2) Nr. 1 und 2 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern), einschließlich der sie begleitenden Gruppenleiter.

3.

Übernachtungen in Kliniken, Krankenhäusern, Kur- und Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen, Frauenhäusern und in vergleichbaren Einrichtungen.

4.

Zusammenhängende Übernachtungen eines Gastes in einem Beherbergungsbetrieb, die eine Gesamtdauer von zwei Monaten übersteigen, unterliegen danach nicht mehr der Besteuerung.

§ 7

Anzeige- und Nachweispflicht

(1) Jede Betreiberin bzw. jeder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, bis zum 15. Tage nach dem Ablauf eines Kalendervierteljahres dem Fachdienst Finanzen, Sachgebiet Steuern und Liegenschaften, des Amtes Lützow-Lübstorf eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Erklärung muss eigenhändig von der Betreiberin bzw. dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes oder einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet sein.

(2) Jede Betreiberin bzw. jeder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, in den Fällen der Steuerbefreiung nach § 6 dieser Satzung das Vorliegen der Voraussetzung anhand geeigneter Belege nachzuweisen. Die Belege sind dem Fachdienst Finanzen, Sachgebiet Steuern und Liegenschaften, des Amtes Lützow-Lübstorf auf Verlangen vorzulegen.

(3) Zur Prüfung der Angaben in der Erklärung sind dem Fachdienst Finanzen, Sachgebiet Steuern und Liegenschaften, des Amtes Lützow-Lübstorf auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z.B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum im Original vorzulegen.

§ 8

Feststellung der Fälligkeit

(1) Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid für das Kalendervierteljahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt.

(2) Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen fällig. Sie ist zum Fälligkeitstag an die Gemeinde Seehof zu entrichten.

§ 9

Abweichende Festsetzungen

Der Fachdienst Finanzen, Sachgebiet Steuern und Liegenschaften, des Amtes Lützow-Lübstorf kann abweichend von § 4 dieser Satzung den Abgabenbetrag aufgrund von Schätzungen festsetzen, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit einer Steuerschuldnerin bzw. eines Steuerschuldners leichtfertig

a)

über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder

b)

das Amt Lützow Lübstorf, Sachgebiet Steuern und Liegenschaften im Fachdienst Finanzen, pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch Steuer verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen des § 16 des KAG M-V bei Vorsatz bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a)

Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

b)

der Anzeige- und Nachweispflicht gemäß § 7 dieser Satzung nicht oder nicht richtig nachkommt.

Zuwiderhandlungen gegen §§ 8 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 (2) Nr. 2 KAG M-V.

(3) Gemäß § 17 (3) KAG M-V kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 12

Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Steuerschuldnerinnen bzw. Steuerschuldner und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und die Verarbeitung folgender Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, im Besonderen gem. §§ 3 (4) Satz 2 Nr. 1, 7 Nr. 1, 9 (2), 10, 11 Datenschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch den Fachdienst Finanzen, Sachgebiet Steuern und Liegenschaften, des Amtes Lützow-Lübstorf, zulässig:

Personenbezogene Daten werden erhoben über

a)

Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Steuererstattungen) der Steuerschuldnerin bzw. des Steuerschuldners,

b)

Namen und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten, Daten dürfen erhoben werden durch Mitteilung oder Übermittlung von:

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Bereich Kasse des Amtes Lützow-Lübstorf

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Bereich Einwohnermeldeamt und Bereich Gewerbeangelegenheiten des Amtes Lützow-Lübstorf

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Sachgebiet Steuern und Liegenschaften des Amtes Lützow-Lübstorf

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Einwohnermeldeämtern

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Finanzämtern

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Vermittlungsagenturen

Neben diesen Daten werden die für die Errichtung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben.

(2) Der Fachdienst Finanzen, Sachgebiet Steuern und Liegenschaften, des Amtes Lützow-Lübstorf ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerschuldnerinnen bzw. Steuerschuldner mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.