im Amtsbereich Lützow-Lübstorf
Der erste Schnee ist gefallen, die Winterdienste rücken wieder aus. Wer wann verantwortlich ist, dafür gibt es im Grunde klare Regeln.
In jeder Gemeinde im Amtsbereich Lützow-Lübstorf existiert eine Straßenreinigungssatzung in der geregelt ist, wie es sich mit der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung verhält. Die Satzung Ihrer Gemeinde finden Sie auf der Internetseite des Amtes Lützow-Lübstorf unter Amt Lützow-Lübstorf - Satzungen (luetzow-luebstorf.de)
In den meisten Gemeinden des Amtsbereiches wurde die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 7 StrWG M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht oder seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 3 und 4 genannten Straßenflächen nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, von Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 StrWG M-V mit einer Geldbuße geahndet werden.