Auf der Grundlage der jeweiligen Satzungen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge (einzusehen unter https://www.schwaan.de/amt-schwaan/satzungen-des-amtes/) hat das Sachgebiet Finanzen und Vermögen der Stadtverwaltung Schwaan kürzlich Gebührenbescheide an die Eigentümer der im Amtsgebiet liegenden Grundstücke verschickt. Weitere Gebührenbescheide für das Jahr 2023 folgen innerhalb dieses Jahres. Das Sachgebiet erhält derzeit viele Rückmeldungen zu den Bescheiden und beantwortet häufig gestellte Fragen:
| 1. | Wer ist gebührenpflichtig? |
| 2. | Warum wird nicht mehr der Pächter veranlagt? |
| 3. | Warum wird auf den Gebührenbescheiden erstmalig eine Verwaltungsgebühr ausgewiesen? |
| 4. | Warum erfolgt die Berechnung nach Nutzungsarten und nicht mehr rein nach Quadratmetern? |
| 5. | Wer legt die Nutzungsart meines Grundstückes fest? |
| 6. | Warum wird das Jahr 2022 veranlagt? |
| 7. | Was passiert mit bereits vorausgezahlten WBV-Beiträgen? |
| 8. | Warum erhalte ich zwei Gebührenbescheide für ein und dasselbe Grundstück? |
| 1. | Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (01.01. d. J.) Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Daher ist es unerheblich, ob innerhalb des veranlagten Jahres ein Grundstückverkauf stattfand. Bsp.: Der Gebührenschuldner, der am 01.01. d. Veranlagungsjahres grundbuchlicher Eigentümer war, ist gebührenpflichtig. Sofern er sein Grundstück mit Wirkung des Übergangs von Nutzen und Lasten zum 30.06. d. Veranlagungsjahres verkauft hat, kann er die durch ihn an die Gemeinde gezahlten Gebühren ggf. teilweise im Rahmen des Kaufvertrages vom Käufer wiederverlangen. |
| 2. | Die Veranlagung von Pächtern ist aufwendiger als die Veranlagung von Eigentümern/Erbbauberechtigten, da der Verwaltung oftmals notwendige Informationen über private Pachtverhältnisse oder deren unterjähriger Änderungen fehlen. Demgegenüber sind die Informationen über Grundstückseigentümer und/oder Erbbauberechtigte durch die Verwaltung leicht abrufbar, da diese über ein automatisiertes Verfahren in Form von Daten des Liegenschaftsbuches vorliegen. |
| 3. | Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen, die die Gemeinden an den WBV zu zahlen haben, auch die Verwaltungskosten, die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehen. Eine solche Regelung ergibt sich aus der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde. |
| 4. | Die Ermittlung der WBV-Beiträge erfolgt auf Grundlage der Satzung des jeweiligen WBV. Flächennutzungsarten die typischerweise mit Vorteilen (insbesondere Wasserrückhaltevermögen) bzw. Nachteilen (insbesondere Versiegelungsgrad) für die Unterhaltungstätigkeit des Verbandes verbunden sind, werden Nutzungsartenfaktoren zugeordnet. Ein Waldgrundstück (großes Wasserrückhaltevermögen) hat beispielsweise einen niedrigeren Nutzungsartenfaktor als ein bebautes Wohngrundstück (geringes Wasserrückhaltevermögen durch hohen Versiegelungsgrad). |
| 5. | Die Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen und der Nutzungsarten erfolgt durch den jeweiligen WBV einmal jährlich zum 30. Juni im Vorjahr der Beitragshebung. Die dafür maßgeblichen Daten sind die ALKIS-Daten. Sie werden zum genannten Stichtag mittels elektronischen Datenabrufs von den zuständigen Liegenschaftsämtern bzw. dem Landesvermessungsamt bezogen. |
| 6. | Der letzte bereits veranlagte Erhebungszeitraum war das Kalenderjahr 2021. Aufgrund fehlender Satzungsgrundlagen war eine frühere Veranlagung des Jahres 2022 nicht möglich. Die notwendigen Satzungen sind im Herbst 2023 auf den Weg gebracht und anschließend beschlossen worden. Auf Grundlage dieser Satzungen erfolgt derzeit die Aufarbeitung der Jahre 2022 und 2023. |
| 7. | Bereits bezahlte Gebühren für die Jahre 2022 und 2023 werden auf die Forderungen aus den Gebührenbescheiden 2022 und 2023 angerechnet. Zuviel bezahlte Gebühren werden zurückerstattet. |
| 8. | Die Gebiete der WBV`s sind nicht deckungsgleich mit den administrativen Gebieten der Gemeinden bzw. des Amtes. Im Schwaaner Amtsbereich befinden sich insgesamt drei Gebiete von WBV`s (Untere Warnow-Küste, Nebel, Warnow-Beke). Verläuft die Grenze zwischen zwei Verbandsgebieten auf Ihrem Grundstück, erhalten Sie zwei Gebührenbescheide, nämlich jeweils einen für jedes auf Ihrem Grundstück befindliche WBV-Gebiet. |
Aufgrund des derzeitigen sehr hohen Aufkommens an Nachfragen bittet die Kämmerei die Empfänger der Gebührenbescheide darum, die Bescheide zunächst sorgfältig zu lesen und zu prüfen. Oftmals ergeben sich Antworten aus den Inhalten des Bescheides. Sollten Fragen auftauchen, die sich auch unter Hinzuziehung der dazugehörigen Satzung nicht klären lassen, stehen die Kolleg*innen des Sachgebietes Finanzen und Vermögen zu den Sprechzeiten gern zur Verfügung. Die Sprechzeiten des Amtes und die Kontaktaufnahmemöglichkeiten sind auf dem jeweiligen Gebührenbescheid angegeben.