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Schwaaner Amtsreport
Ausgabe 11/2024
Mitteilungen aus der Amtsverwaltung
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Informationen aus der Kämmerei zur Grundsteuer (ab 01.01.2025)

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Steuern und ist eine der größten Einnahmequellen der Gemeinden im Amt Schwaan und der Stadt Schwaan (Kommune). Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen, Radwegen, Sportanlagen, Kindertageseinrichtungen und Schulen.

Erhoben wird die Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt, weil es unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ist und forderte eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019. Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes wurde im November 2019 abgeschlossen. Ab dem 01.01.2025 erfolgt die Besteuerung nach neuen Regeln.

Was sich genau für die Steuerpflichtigen ändert und wie der aktuelle Verfahrensstand ist, darüber möchte die Kämmerei informieren:

Wer ist von der Grundsteuer betroffen?

Grundsteuerpflichtig sind ausschließlich Eigentümer*innen und Erbbauberechtigte von Grundstücken.

Was ändert sich ab 01.01.2025 im Vergleich zu früher?

Vereinfacht gesagt, hat sich im Wesentlichen das Bewertungsverfahren geändert, mit dem ein Grundstückswert ermittelt wird. Das alte Bewertungsverfahren basierte auf dem sog. Einheitswert, der auf Werteverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1935 (Beitrittsgebiet) abstellte. Das neue Bewertungsverfahren basiert auf Werteverhältnissen zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022. Die Höhe der Bewertung ist insbesondere von folgenden Faktoren abhängig

  • Wert des Bodens (Bodenrichtwert)
  • Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete
  • Grundstücksfläche
  • Immobilienart
  • Alter des Gebäudes

Alle sieben Jahre soll nunmehr eine neue Hauptfeststellung erfolgen um veränderte Wertverhältnisse bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Die nächste Hauptfeststellung ist demnach für den 01.01.2029 vorgesehen.

Das dreistufige Verfahren, nach dem die Grundsteuer berechnet wird, bleibt erhalten:

Wer ist für die Bewertung meines Grundstückes zuständig?

Zuständig für die Feststellung des Grundsteuerwertes und die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages sowie die Bearbeitung der Erklärungen der Steuerpflichtigen ist das jeweilige Finanzamt. Für Grundstücke im Amtsgebiet Schwaan ist ausschließlich das Finanzamt Rostock zuständig.

Bei Fragen zur Steuerklärung bzw. Bewertung wenden Sie sich bitte an die Finanzämter.

Wie hoch ist mein Grundstückswert zum 01.01.2022?

Im Normalfall sind Ihnen in jüngerer Vergangenheit zwei Bescheide des Finanzamtes Rostock zugegangen, der sog. Bescheid über den Grundsteuerwert (Hauptfeststellung auf den 01.01.2022) und der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag (Hauptveranlagung auf den 01.01.2025). Hierin finden Sie die entsprechenden Informationen zur Bewertung Ihres Grundstücks.

Wie hoch ist meine Grundsteuer ab 01.01.2025?

Der Grundsteuermessbetrag dient als Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer, die durch die jeweilige Gemeinde festgesetzt wird. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem dann gültigen Hebesatz der Gemeinde multipliziert und so die Grundsteuer ermittelt.

Unklar ist noch die zukünftige Höhe der Grundsteuer für die Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2025, da die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze voraussichtlich erst im Dezember (2024) erfolgen wird. Entsprechende Beschlussvorlagen für die Gemeindevertretungen bereitet die Kämmerei derzeit vor.

Die Höhe der Grundsteuer wird den Steuerpflichtigen mit dem Grundbesitzabgabenbescheid zum 01.01.2025 bekanntgegeben. Die Versendung der Bescheide für das Jahr 2025 ist – wie üblich – in den ersten beiden Januarwochen des Jahres 2025 geplant.

Ich habe Einspruch gegen die Bescheide vom Finanzamt erhoben, bekomme ich trotzdem einen Grundsteuerbescheid von der Gemeinde?

Ja, auch wenn Sie Einspruch eingelegt haben, muss die Kommune den angefochtenen Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt entsprechend verarbeiten. Beachten Sie bitte, der eingelegte Einspruch beim Finanzamt entbindet Sie nicht von der Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer.

Ich habe gehört, nach der Grundsteuerreform sollen die einzelnen Grundstückseigentümer*innen nicht mehr bezahlen müssen als vor der Reform, ist das richtig?

Nein, das ist so nicht korrekt. Richtig ist, dass der Hebesatz durch die Kommunen so angepasst werden soll, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Das bedeutet, die Gemeinde soll im Jahr 2025 in etwa dasselbe Grundsteueraufkommen wie im Jahr 2024 erreichen. Für einzelne Steuerpflichtige kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern. Sie kann niedriger ausfallen oder höher.

Solange der Hebesatz der Gemeinde für die Grundsteuer 2025 noch nicht festgesetzt ist, kann für den Einzelfall aktuell keine Auskunft zur zukünftigen Höhe der Grundsteuer getroffen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Internetauftritte der Finanzministerien des Landes Mecklenburg –Vorpommern und des Bundes:

https://www.steuerportal-mv.de/Steuerrecht/Rund-ums-Grundstück/Grundsteuerreform

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html

Ihr Sachgebiet Finanzen und Vermögen