Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
in den letzten Tagen und Wochen haben wir mehrfach Meldungen erhalten, dass viele Gehwege und Straßen nicht ordnungsgemäß von Schnee und Glätte durch die anliegenden Eigentümer befreit werden und damit die sichere Benutzung der Gehwege stark gefährdet ist.
Aus diesem Grund erinnern wir hiermit an die Straßenreinigungssatzung der Stadt Schwaan, in welcher auch die Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Glätte geregelt ist.
(1) Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
| a) | Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist. |
| b) | die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen. |
| (2) Die Winterdienstpflicht trifft anstelle des Eigentümers | |
| a) | den Erbbauberechtigten, |
| b) | die Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt, |
| c) | den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur |
| Nutzung überlassen ist. | |
(3) Ist der Winterdienstpflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit dem Winterdienst zu beauftragen…..
Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
| 1. | Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee zu beseitigen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgänger-überwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können. |
| 2. | Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. |
| 3. | Schnee ist werktags in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 - 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 Uhr (werktags) bzw. 8.00 Uhr (sonn- und feiertags) des folgenden Tages zu entfernen. |
| 4. | Glätte ist werktags in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 - 20.00 Uhr unverzüglich nach erneutem Glätteentstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 7.00 Uhr (werktags) bzw. 8.00 Uhr (sonn- und feiertags) des folgenden Tages zu beseitigen. |
| Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Bei Verwendung von Sand und Kies dürfen diese keine bindigen oder sonstige schmierige Stoffe enthalten, die Verwendung von Asche oder Schlacke ist verboten. Auftauende Mittel dürfen nicht verwendet werden. |
| 5. | Auf den mit Kies, Sand oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußverkehr behindern, unter Schonung der Gehwege zu entfernen. |
| 6. | Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden. |
| 7. | Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. |
| 8. | Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. |
| 9. | Im Übrigen ist der winterdienstpflichtige Anlieger auch verpflichtet, den Gehweg zu räumen, wenn dieser von Schneeräumfahrzeugen mit Schnee erneut bedeckt wird. |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 7 i.V.m. § 50 (4) StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
c) | entgegen § 8 die in § 7 genannten Straßenteile nicht im erforderlichen Umfang, in der erforderlicher Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit von Schnee bzw. Glätte befreit. |
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 61 (2) StrWG-MV mit einer Geldbuße bis zu 1.250 EUR, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist die Stadt Schwaan.
Die komplette Straßenreinigungssatzung finden Sie auf der Internetseite der Stadt Schwaan unter:
www.schwaan.de
Wir wünschen uns, dass alle Bürgerinnen und Bürger ihrer Pflicht zur Straßenreinigung nachkommen und damit einen Beitrag für eine sichere und saubere Stadt Schwaan leisten.
Mit freundlichen Grüßen