Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass ständiges Bellen eines Hundes vom Halter des Hundes zu unterbinden ist. Dies stellt eine unzulässige Lärmbelästigung für die umliegende Nachbarschaft dar und ist nicht immer leicht zu ertragen.
Wenn ein Hund in der Nachbarschaft gelegentlich bellt, so ist dies zumutbar. Zieht sich das Gebelle jedoch über mehrere Stunden oder den ganzen Tag hin, so muss das nicht hingenommen werden, auch nicht bei einem Wachhund.
Zum Thema Lärmbelästigung durch Hundegebell liegen Gerichtsurteile vor. In diesen wird darauf abgestellt, dass Hundegebell nur dann unwesentlich ist, wenn es außerhalb der üblichen Ruhezeiten, nicht länger als 10 min ununterbrochen und nicht länger als insgesamt 30 min täglich zu hören ist. Mit Ruhezeiten ist gemeint, dass in der Zeit von 21.00 – 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen entsprechende Maßnahmen gegen ruhestörendes Hundegebell zu treffen sind.
Nicht nur Hundegebell kann die Nerven der Nachbarschaft auf die Probe stellen. Auch (Grill-) Partys oder Kinderlärm sind oft Auslöser für Streit. Auch wenn von 22.00 – 07.00 Uhr Nachtruhe herrscht, heißt das nicht, dass die Musik bis 22.00 Uhr hemmungslos dröhnen darf. Mit Blick auf den Lärm gilt überall das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Endlich ist der Frühling da und die Gartensaison steht in den Startlöchern. Laut knatternde Rasenmäher, Freischneider und Trimmer sind in der Gartensaison gefragte Helfer und eigentlich unverzichtbar. Doch auch hier muss die Nachbarschaft dann wieder einiges aushalten. An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass gemäß § 22 der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (Maschinen- und Lärmschutz-VO) folgende Anweisungen und Regelungen einzuhalten sind:
Rasenmäher, Kantentrimmer, Schredder, Heckenschere usw. dürfen z.B. nur zu bestimmten Tageszeiten betrieben werden:
| - | An Sonn- und Feiertagen dürfen keine lärmverursachenden Maschinen und Geräte betrieben werden. |
| - | Besonders laute Gartenhelfer dürfen nur werktags von 9.00 - 13.00 Uhr und 15.00 – 17.00 Uhr betrieben werden. |
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| Dazu gehören: Freischneider, -Trimmer, Laubbläser, Laubsammler |
| - | Alle anderen Gartenhelfer dürfen werktags in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr betrieben werden. |
Zur Erzielung nachbarschaftlicher Akzeptanz und besonders unter Beachtung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme empfehlen wir, vor allem in eng bebauten Wohngebieten z.B. samstags eine Mittagsruhe zu gewähren.
Werden Ihre Nerven über Gebühr strapaziert, weil der Nachbarshund seit Stunden bellt oder weil Ruhezeiten für besonders laute Geräte und Maschinenmissachtet missachtet werden, empfehlen wir, zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen.
Ist der Nachbar nicht einsichtig, kann sich der Betroffene an das Ordnungsamt wenden. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- € geahndet werden kann.
Wir wünschen allen einen schönen Sommer und beste Gesundheit.