Der Begriff „BauTurbo” (BauTurbo § 246e) steht für die neue Sonderregelung im Baugesetzbuch, die in § 246e BauGB verankert ist. Mit diesem Instrument soll der Wohnungsbau kurzfristig erleichtert und beschleunigt werden. Im Kern erlaubt § 246e BauGB – befristet bis 31.12.2030 Abweichungen von bestehenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Die bis zum 31. Dezember 2030 befristete Regelung soll Kommunen in erster Linie entlasten, indem sie kurzfristige Lösungen für dringende Wohnbauprojekte ermöglicht.
In diesem Zusammenhang erlaubt § 34 Abs. 3a und 3b BauGB Abweichungen vom Einfügungsgebot im unbeplanten Innenbereich. Dies betrifft insbesondere:
Hieraus ergeben sich u.a. vorübergehend neue Möglichkeiten für bisher nicht zulässige Wohnbebauung, so dass es auch für in der Vergangenheit bereits abgelehnte Vorhaben sinnvoll sein kann, einen neuen Antrag zu stellen.
Bei Fragen können Sie sich selbstverständlich gern das Bauamt von Stadt und Amt Schwaan und an die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock wenden.