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Schwaaner Amtsreport
Ausgabe 4/2026
Mitteilungen aus der Amtsverwaltung
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Hinweis auf neue Möglichkeiten durch sog. "Bau-Turbo"

Der Begriff „BauTurbo” (BauTurbo § 246e) steht für die neue Sonderregelung im Baugesetzbuch, die in § 246e BauGB verankert ist. Mit diesem Instrument soll der Wohnungsbau kurzfristig erleichtert und beschleunigt werden. Im Kern erlaubt § 246e BauGB – befristet bis 31.12.2030 Abweichungen von bestehenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Es muss sich um ein Vorhaben mit Wohnzweck handeln.
  • Die Zustimmung der Gemeinde ist zwingend erforderlich.
  • Die Abweichung darf nur erfolgen, wenn nach einer strategischen Umweltprüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind (je nach Fall).

Die bis zum 31. Dezember 2030 befristete Regelung soll Kommunen in erster Linie entlasten, indem sie kurzfristige Lösungen für dringende Wohnbauprojekte ermöglicht. 

In diesem Zusammenhang erlaubt § 34 Abs. 3a und 3b BauGB Abweichungen vom Einfügungsgebot im unbeplanten Innenbereich. Dies betrifft insbesondere:

  • Bauvorhaben auf Freiflächen innerhalb von Blockstrukturen („Innenhöfe")
  • zweite Baureihen, z. B. hinter bestehenden Gebäuden
  • Erweiterung bestehender Wohnquartiere über die bisherige bauliche Dichte hinaus

Hieraus ergeben sich u.a. vorübergehend neue Möglichkeiten für bisher nicht zulässige Wohnbebauung, so dass es auch für in der Vergangenheit bereits abgelehnte Vorhaben sinnvoll sein kann, einen neuen Antrag zu stellen. 

Bei Fragen können Sie sich selbstverständlich gern das Bauamt von Stadt und Amt Schwaan und an die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock wenden.

Stadt Schwaan
Der Bürgermeister