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Schwaaner Amtsreport
Ausgabe 4/2026
Mitteilungen aus der Amtsverwaltung
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Informationen aus dem Ordnungsamt - Überfüllte Kleidercontainer

Seit dem 01. Januar 2025 gilt in Deutschland die gesetzliche Pflicht zur getrennten Sammlung von Alttextilien. Demnach ist eine Entsorgung von Altkleidern, welche nicht wiederverwertet werden können, durch den Hausmüll nicht mehr gestattet.

Das Ergebnis spiegelt sich nicht nur auf den Straßen des Landes, sondern auch auf denen der Stadt- und des Amtsbereiches Schwaan wieder.

Die örtlichen Altkleidercontainer stoßen an ihre Kapazitätsgrenzen, was dazu führt, dass Kleidersäcke und anderer Unrat neben den Containern abgelegt werden – zum Ärger der Anwohner und des städtischen Bauhofes. Des weiteren wird diese Kleidung dadurch oftmals verdreckt oder durchnässt, so dass diese nicht mehr als Alttextil wiederverwertet oder recycelt werden kann.

Das Ordnungsamt der Stadt Schwaan möchte dies zum Anlass nehmen, um darauf hinweisen, dass dieses Verhalten eine illegale Müllablagerung darstellt, welche mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Nach Rücksprache mit dem gewerblichen Betreiber „East-West" besteht derzeit keine Möglichkeit, weitere Container aufzustellen bzw. die zeitlichen Abstände für die Entleerung der vorhandenen Container zu verringern.

Wir möchten an die Vernunft der Bürgerinnen und Bürger des gesamten Amtsbereiches appellieren, etwaige Vermüllung der Containerstellplätze zu unterlassen. Sollte ein Altkleidercontainer seine Kapazität erreicht haben, warten Sie bitte bis zur nächsten Leerung oder suchen Sie einen anderen Sammelcontainer (siehe Übersicht) zur Entsorgung der Altkleider auf.

Sollte sich der Zustand der Containerstellplätze zukünftig nicht ändern, sehen wir uns leider gezwungen, die Container ersatzlos durch den Betreiber abziehen zulassen.

Übersicht von Altkleidercontainern:

Ort

Straße

Schwaan

Wiendorfer Weg

Schwaan

Schillerstraße

Schwaan

Tannenbergstraße

Schwaan

Koppelweg

Letschow

Dorfstraße

Groß Grenz

Kl. Grenzer Chaussee

Benitz

Neu Benitzer Weg

Wiendorf

Sabeler Straße

Rukieten

Am Anger

 

 

Information aus dem Ordnungsamt zum Thema Straßenreinigungspflicht

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Stadt,

der Frühling ist erwacht und deshalb möchten wir Sie auf Ihre Pflicht zur Straßenreinigung hinweisen.

Zu den reinigungspflichtigen Straßenteilen, die durch die Stadt Schwaan als Eigentümerin auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke gemäß § 5 unserer Straßenreinigungssatzung übertragen wurden, zählen:

Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf,

Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegendem Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers und Bordsteinkanten sowie Fahrbahnrinnen.

Beachten Sie bitte, dass eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt Schwaan den Reinigungspflichtigen nicht von seinen Pflichten befreit.

Die Reinigungspflicht gemäß § 6 der Straßenreinigungssatzung umfasst:

die Säuberung der oben genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot

sowie die Entfernung von wildwachsenden Kräutern, aber ohne die Verwendung von Herbiziden oder anderen chemischen Mitteln sowie Salz.

Art und Umfang der Reinigung richten sich nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Wer seiner Pflicht zur Straßenreinigung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Straßen- und Wegegesetz MV mit einer Geldbuße bis zu 1.250 EUR geahndet werden.

Die Straßenreinigungssatzung finden Sie auf unserer Internetseite unter: www.schwaan.de

Wir wünschen uns, dass alle Bürgerinnen und Bürger ihrer Pflicht zur Straßenreinigung nachkommen und damit einen Beitrag für eine saubere Stadt Schwaan leisten. Helfen Sie bitte mit, unsere Stadt Schwaan schöner und sauberer zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Ordnungsamt

Verbrennen Gartenabfällen sowie deren Entsorgung im öffentlichen Raum

Nach vermehrt auftretenden Nachfragen bezüglich des Verbrennens von Gartenabfällen, teilt das Ordnungsamt der Stadt Schwaan mit, dass das Verbrennen von Gartenabfällen grundsätzlich verboten ist. Einzig in erheblich eingeschränkten Ausnahmefällen ist dies noch möglich.

Als Gartenabfälle gelten Laub-, Grün- und Strauchschnitt, Äste und Wurzeln von Sträuchern oder kleineren Bäumen sowie Rasenschnitt.

Da das Amt Schwaan über ein ausreichendes System zur Entsorgung von Gartenabfällen (Wertstoffhof) verfügt, sind diese hierher zu bringen. Alternativ kann die Entsorgung auch durch die Biotonne oder Kompostierung erfolgen.

Ebenso ist es nicht zulässig die Verbrennungsaktionen als Brauchtumsfeuer zu deklarieren. Diese sind nur unter strengen Auflagen, wie z.B. die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, zulässig.

Wer pflanzliche Abfälle ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen oder andere Abfälle verbrennt bzw. im öffentlichen Raum entsorgt, handelt ordnungswidrig und wird von der zuständigen Behörde mit einem Bußgeld belegt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Ordnungsamt