Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt wählen direkt, in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl, wegen Ablaufs der Amtszeit des Stelleninhabers
die hauptamtliche Bürgermeisterin / den hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Schwaan.
Die Stadtvertretung Schwaan legte mit Ihrem Beschluss VO/ST/01/2025 in ihrer öffentlichen Sitzung vom 27.02.2025 als Wahltag für diese Wahl den 16.11.2025 und als Tag einer eventuell erforderlichen Stichwahl den 30.11.2025 fest.
Alle nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber werden gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für diese Wahl aufgefordert.
Für die Wahlvorschläge und deren Anlagen sind amtliche Formblätter zu verwenden. Diese sind bei der Gemeindewahlleitung, Pferdemarkt 2, 18258 Schwaan, Raum 1.1. während der Dienstzeiten kostenfrei erhältlich. Die Formblätter können auch über die Internetseite der Landeswahlleiterin unter www.wahlen.m-v. de beschafft werden.
Auf die Bestimmungen der §§ 6, 14, 15, 16, 17, 19, 62 und 66 des LKWG M-V und des § 24 der LKWO M-V wird hingewiesen. Insbesondere ist zu beachten:
| 1. | Wahlgebiet |
Das Wahlgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Schwaan.
| 2. | Aufstellung der Wahlvorschläge |
Wahlvorschläge können gemäß § 15 Abs. 1 LKWG M-V eingereicht werden von:
| - | Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes |
| - | Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen) |
| - | einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung). |
Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Gemäß § 62 Absatz 2 LKWG M-V können mehrere Parteien und / oder Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
Das Aufstellungsverfahren für Wahlvorschläge erfolgt gemäß § 15 Abs. 4 LKWG M-V.
Bewerberinnen oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer, schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Ist die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei für das Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime Wahl wegen einer Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, so ist gemäß § 62 Absatz 3 die nächsthöhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit die Satzung keine Regelungen hierfür enthält.
| 3. | Wählbarkeitsvoraussetzungen |
Für die Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin / zum hauptamtlichen Bürgermeister sind die persönlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 66 LKWG M-V zu beachten.
Wählbar zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürgerinnen / Unionsbürger, die am Wahltag
| - | das 18. Lebensjahr vollendet haben, |
| - | die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin / zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz erfüllen (§ 66 Absatz 2 LKWG M-V) und |
| - | nicht nach § 6 Absatz 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. |
Bewerberinnen und Bewerber, die am 15.01.1990 das 18. Lebensjahr vollendet hatten, müssen schriftlich erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der DDR ausgeübt haben. Es steht ihnen frei, eine Begründung dazu abzugeben. Abweichend von § 6 Absatz 1 ist der Wohnsitz im Wahlgebiet keine Voraussetzung der Wählbarkeit.
Gemäß § 24 Absatz 1 LKWO M-V haben Bewerberinnen und Bewerber Erklärungen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarmaßnahmen abzugeben und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen.
Sie müssen ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde beantragen. Das Führungszeugnis ist der Wahlbehörde unmittelbar zu übersenden.
Ferner sind ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen.
| 4. | Inhalt und Form von Wahlvorschlägen |
Für das Aufstellen der Wahlvorschläge sind die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge gemäß § 62 i. V. m. § 16 LKWG M-V und § 24 LKWO M-V zu beachten.
Jeder Wahlvorschlag darf gemäß § 62 Absatz 2 LKWG M-V nur eine Person enthalten und eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen bzw. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählergruppe enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin / eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung „Einzelbewerberin" / „Einzelbewerber" und als Zusatz ihre/seine Vor- und Nachnamen.
Jeder Wahlvorschlag muss zwei Vertrauenspersonen benennen. Die Einzelbewerberin / der Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr. Eine weitere Vertrauensperson kann benannt werden.
Bewerberinnen und Bewerber auf den Wahlvorschlag einer Partei müssen gemäß § 16 Absatz 4 LKWG M-V Mitglied dieser Partei oder parteilos sein. Handelt es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag, so muss die Bewerberin / der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein.(§ 62 Absatz 2 LKWG M-V). Die Bewerberinnen und Bewerber haben gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören.
Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die Zustimmung hierzu schriftlich und unwiderruflich erteilt hat. Diese Zustimmung ist unwiderruflich.
Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichnete Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung nach § 15 Absatz 4 LKWG M-V beizufügen.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterschrieben sein.
Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen.
Die Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 5.1.1. bis 5.2. der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.
Die notwendigen Zeugnisse und die Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein (§ 24 Absatz 1 LKWO M-V). Die Wahlleitung ist die zur Abnahme der vorgesehenen Versicherungen an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des Strafgesetzbuches.
| 5. | Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen |
Für die Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen ist § 19 LKWG M-V anzuwenden.
Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen.
| 6. | Unionsbürgerinnen und Unionsbürger |
Unionsbürger haben gemäß § 24 Absatz 2 LKWO M-V dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (§ 6 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V) mit dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V beizufügen.
| 7. | Einreichungsfrist |
Die Wahlvorschläge müssen gemäß § 62 Abs. 4 L KWG M-V spätestens bis zum 75. Tag vor der Wahl, d. h. bis zum 02.09.2025, spätestens 16.00 Uhr schriftlich bei der Gemeindewahlleitung des Amtes Schwaan, Pferdemarkt 2, 18258 Schwaan, eingegangen sein. Sie sollten aber so frühzeitig vor diesem Termin eingereicht werden, dass Mängel, die ihre Gültigkeit betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Schwaan, den 04.04.2025