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Grabower Amtsanzeiger
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen


Amtliche Bekanntmachung

Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverband

8. Änderung der Anlage zu den Ergänzenden Bedingungen des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes zur VO über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV)

Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 01.12.2025 folgende 8. Änderung der Anlage zu den Ergänzenden Bedingungen des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwas-serzweckverbandes zur VO über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) vom 28.01.2003 beschlossen.

Artikel 1

Die Anlage zu den Ergänzenden Bedingungen des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwas-serzweckverbandes zur VO über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) vom 28.01.2003 wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Grundpreis berechnet sich nach folgender Zählerklassifizierung:

Nenndurchflus

s Dauerdurchfluss nach Europäischer Messgeräterichtlinie 2004/22/EG

Grundpreis (Netto) je Zähler / Jahr

Qn 2,5

Q3 4

130,00 €

Qn 6

Q3 10

312,00 €

Qn 10

Q3 16

520,00 €

Qn 15

Q3 25

780,00 €

Qn 25

Q3 40

1.300,00 €

Qn 40

Q3 63

2.080,00 €

Qn 60

Q3 100

3.120,00 €

Qn 100

Q3 160

5.200,00 €

QN 150

Q3 250

7.800,00 €

Maßstab für die Erhebung des Grundpreises ist entsprechend der Dimensionierung die Nenndurchflussleistung (Qn) bzw. die Dauerdurchflussleistung (Q3) des zur Messung der dem Grundstück zugeführten Wassermenge eingesetzten Wasserzählers.

Ist ein Wasserzähler für den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage nicht vorhanden, so wird die Zählergröße des Wasserzählers festgesetzt, die nach den an-erkannten Regeln der Technik erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zuzufüh-rende Trinkwassermenge zu messen.“

2. Der § 1 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Kosten bei Zahlungsverzug

Die Kosten bei Zahlungsverzug gemäß § 27 Absatz 2 AVB WasserV betragen:

Pro Mahnung

3,00 €

für die Sperrung der Versorgung

105,00 €

für die Wiederaufnahme der Versorgung

105,00 €.

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Zweckverband Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins erheben.“

3. Der § 2 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Standrohre

Bei Wasserentnahmen über Standrohrwasserzähler wird das Standrohr gegen Zahlung ei-ner Sicherheit von 500,00 €/Standrohr und eines kalendertäglichen Grundpreises in Höhe von 3,60 € bereitgestellt. Die Wasserentnahme wird zum Arbeitspreis berechnet. Für die Ausleihe des Standrohres wird eine Aufwandspauschale von 50,00 € erhoben.“

4. Der § 2 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Inbetriebsetzung der Kundenanlage gemäß AVB WasserV für eine Inbetriebnahme

5. Der § 2 Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Die 8. Änderung der Anlage zu den Ergänzenden Bedingungen tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Perleberg, den 01.12.2025

gez. Jacobs
Verbandsvorsteher

Neufassung der Satzung des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Verband

Die Verbandsversammlung des Westprignitzer Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes (WTAZV) hat nachfolgende Entschädigungssatzung gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2024 (GVBl. I Nr. 32, S. 3), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10, S. 77), i.V.m. der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (KomAEV) vom 31. Mai 2019 (GVBl. II Nr. 40) zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2019 (GVBl. II Nr. 47) in ihrer Sitzung 01.12.2025 beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich

Die Entschädigungssatzung gilt für die Vertretungspersonen in der Verbandsversammlung und die Mitglieder des Verbandsausschusses sowie deren Stellvertreter. Ausgenommen sind Hauptverwaltungsbeamte von Mitgliedsgemeinden des WTAZV.

§ 2

Sitzungsgeld

Den Anspruchsberechtigten wird für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversamm-lung bzw. des Verbandsausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 € je Sitzung gewährt.

§ 3

Fahrtkostenerstattung

(1) Kosten für Fahrten zu Sitzungen der Verbandsversammlung oder des Verbandsaus-schusses werden auf Antrag erstattet, soweit die Grenzen des Wohnortes überschritten werden. Bei der Berechnung der Fahrtkosten sind die Sätze des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2

des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzu-wenden. Ersatzweise können auch Fahrscheine für den öffentlichen Personennahver-kehr zur Verfügung gestellt werden. Als Wohnort im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Ortsteil einer Gemeinde, der durch einen Zusammenschluss entstanden ist und das ge-samte Gebiet der bisher selbständigen Gemeinde umfasst.

(2) Die Fahrtkostenerstattung nach Absatz 1 setzt voraus, dass mit dem Eintrag in die An-wesenheitsliste auch die Zahl der gefahrenen Kilometer vom Wohnort zum Ort der Sit-zung angegeben wird.

§ 4

Verdienstausfall

(1) Verdienstausfall wird auf Antrag und nur gegen Nachweis des Arbeitgebers erstattet. Selbständige und freiberuflich Tätige müssten den Verdienstausfall glaubhaft machen. Der Verdienstausfall wird in der tatsächlichen Höhe, höchstens jedoch bis zu einem Be-trag von 40,00 € je Stunde erstattet. Der erstattungsfähige Dienstausfall beträgt monat-lich höchstens 35 Stunden.

(2) Zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr oder zur Pflege von An-gehörigen wird für die Dauer der mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit eine Ent-schädigung gegen Nachweis gewährt, wenn die Übernahme der Betreuung oder Pflege durch einen Personensorgeberechtigten oder einen volljährigen Haushaltsangehörigen während dieser Zeit nicht möglich ist. Die Entschädigung wird in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe von 20,00 € je Stunde gewährt.

§ 5

Zahlungsweise

Die Entschädigungen gemäß §§ 2 bis 4 werden quartalsweise nachträglich auf eine von dem Anspruchsberechtigten bei der Geschäftsstelle des WTAZV zu hinterlegende Kontoverbin-dung gezahlt.

§ 6

Dienstreisen

(1) Für Dienstreisen wird eine Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Das gilt nur für Dienstreisen, die von der Verbandsleitung oder von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung angeordnet oder genehmigt worden sind. Fahrten zu Sitzungen der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses sind keine Dienstreisen.

(2) Die Zahlung der Reisekostenvergütung erfolgt nach Abschluss der Dienstreise entspre-chend der in § 5 getroffenen Regelung.

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Perleberg, den 01.12.2025

gez. Jacobs
Verbandsvorsteher