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Grabower Amtsanzeiger
Ausgabe 10/2025
Amtlicher Teil
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Gartenabfälle verbrennen bleibt grundsätzlich verboten

Die Tage werden kürzer und die Herbstsaison hat begonnen. In vielen Gärten wird Laub geharkt, Sträucher werden geschnitten und Beete winterfest gemacht. Abgeschnittene Äste, Laub oder Rasenschnitt werden dabei oft auf einem Haufen gesammelt. Aber darf man das eigentlich verbrennen? Vom Grundsatz her: Nein!

Beim Verbrennen von Gartenabfällen handelt es sich um eine unzulässige Form der Abfallentsorgung. Ähnlich wie beim Verbrennen von Sperrmüll, Brettern, Reifen oder anderen Abfällen.

Nach der Pflanzenabfallverordnung des Landes M-V dürfen pflanzliche Abfälle, die auf privat genutzten Gartengrundstücken anfallen, nur in absoluten Ausnahmefällen verbrannt werden. In diesen Fällen ist das Verbrennen ausschließlich in den Monaten März und Oktober, an Werktagen zwischen 8 und 18 Uhr für höchstens zwei Stunden täglich, zulässig.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine anderweitige Entsorgung, wie z. B. Liegenlassen, Einbringen in den Boden, Kompostierung auf dem eigenen Grundstück oder Abgabe auf einem Wertstoffhof, nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Da allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit offensteht, ihre Gartenabfälle auf Wertstoffhöfen und Annahmestellen des Landkreises Ludwigslust-Parchim abzugeben, ist diese Voraussetzung in aller Regel nicht erfüllt.

Was also tun mit den Gartenabfällen? Kompostieren!

Laub, Äste, Zweige, Rasenschnitt und organische Küchenabfälle können mit wenig Aufwand auf dem eigenen Grundstück kompostiert und in wertvollen Humus umgewandelt werden. Das schont Umwelt und Geldbeutel und verbessert den Boden. Tipp: Äste und Zweige vor dem Kompostieren zerkleinern, um eine schnellere Verrottung zu ermöglichen und Grasschnitt besser zu durchlüften.

Offene Feuer wie Feuerschalen oder Lagerfeuer fallen zwar nicht direkt unter das Abfallrecht, trotzdem gelten auch hier Einschränkungen:

  • Es dürfen nur trockenes, unbehandeltes Schnitt- und Brennholz verbrannt werden.
  • Gartenabfälle, Bau- und Baurestabfälle, Sperrmüll, Kunststoffe oder Verpackungen gehören nicht ins Feuer.
  • Kein Anzünden mit Flüssigbrennstoffen.

In jedem Fall sind die Brandschutzbestimmungen einzuhalten und geeignete Löschmittel bereitzuhalten.