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Grabower Amtsanzeiger
Ausgabe 11/2024
Amtlicher Teil
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Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Grabow über die Erhaltung baulicher Anlagen und die Eigenart des Gebietes (Erhaltungssatzung) vom 18.09.2002

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOB1. M-V S. 270) und des § 172 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung der Stadt Grabow vom 25.09.2024 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Grabow über die Erhaltung baulicher Anlagen und die Eigenart des Gebietes (Erhaltungssatzung) vom 18.09.2002 erlassen:

Artikel 1

§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen

Gestaltung und zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedarf

a.)

der Rückbau,

b.)

die Änderung,

c.)

die Nutzungsänderung,

d.)

die Errichtung baulicher Anlagen sowie

e.)

die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind (nach Inkrafttreten der Umwandlungsgenehmigungs-Landesverordnung UmwLVO M-V am 30.07.2024)

im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung.

Artikel 2

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungssatzung an geltende Fassung öffentlich bekannt zu machen.

Artikel 3

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Grabow über die Erhaltung baulicherAnlagen und die Eigenart des Gebietes (Erhaltungssatzung) vom 18.09.2002 tritt am Tage

nach der Bekanntmachung in Kraft. Gemäß § 2 der UmwLVO M-V tritt mit Ablauf des 29.07.2029 der im Artikel 1 § 2 Satz 1 e.) benannte Punkt außer Kraft.

Verfahrensvermerk:

"Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern KV M-V vom 16. Mai 2024 (GV0B1. M-V S. 270) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften."