Die Meldebehörde des Amtes Grabow weist darauf hin, dass das Bundesmeldegesetz (BMG) für jeden Bürger ab dem 16. Lebensjahr die Möglichkeit vorsieht, gegen die Übermittlung seiner im Melderegister geführten Daten Widerspruch zu erheben. Eine Begründung hierzu ist nicht erforderlich.
Ein Widerspruch ist möglich,
bei Alters- und/ oder Ehejubilaren gemäß § 50 Abs. 2, 5 BMG
Eine Datenübermittlung erfolgt auf Nachfrage von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk bei begehen eines Alters- oder Ehejubilars.
Eine Datenübermittlung an Adressbuchverlage darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erfolgen. Die Daten dürfen nur zur Herausgabe von Adressbüchern genutzt werden.
Eine Datenübermittlung darf im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten erfolgen.
Eine Datenübermittlung zur Übersendung von Informationsmaterial erfolgt jährlich über Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Eine Datenübermittlung erfolgt nur, wenn Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige haben, die nicht derselben oder keiner anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.
Der Widerspruch zu jeder der vorgenannten Möglichkeiten kann bei der Erfüllung von Meldeangelegenheiten erhoben werden, ist aber auch jederzeit schriftlich möglich. Vordrucke für die Beantragung einer Übermittlungssperre erhalten Sie in der Meldestelle des Amtes Grabow bzw. im Internet unter www.grabow.de.
Ein einmal eingetragener Widerspruch bleibt bis auf Widerruf bestehen.