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Grabower Amtsanzeiger
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
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Schnee- und Räumpflicht: Gemeinsam für sichere Wege im Amt Grabow

Der Winter steht vor der Tür, und mit ihm kommt auch die Verantwortung, Gehwege und Zugänge sicher und frei von Schnee und Eis zu halten. Das Amt für Ordnung und Soziales möchte daher alle Bürgerinnen und Bürger an die geltende Schnee- und Räumpflicht erinnern.

Warum ist die Räumpflicht wichtig?

Schnee und Glätte können schnell zu gefährlichen Situationen führen – für Fußgänger, Radfahrer und alle, die unterwegs sind. Um Unfälle zu vermeiden, schreiben die Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden vor, dass Eigentümer und Anwohner für die Sicherheit auf Gehwegen vor ihrem Grundstück sorgen müssen.

Was ist zu tun?

1.

Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Das gilt auch für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.

2.

Schnee ist in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendeten Schneefall, nach 20.00 gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.

3.

Glätte ist in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach Ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden.

4.

Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern.

Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

Wer ist verantwortlich?

Die Pflicht haben alle Grundstückseigentümer oder von ihm Beauftragte beziehungsweise Erbbauberechtigte.

Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Haftungsansprüche im Falle eines Unfalls. Es lohnt sich also, rechtzeitig aktiv zu werden.

Das Amt für Ordnung und Soziales appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger, sich an die Räum- und Streupflichten zu halten. Mit gegenseitiger Rücksichtnahme und rechtzeitigem Handeln können wir alle dazu beitragen, dass unsere Gemeinden auch im Winter sicher bleiben.