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Grabower Amtsanzeiger
Ausgabe 3/2024
Amtlicher Teil
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Bebauungsplan 2

Drucksachen-Nr.: GV-57 015/2023

Beschluss-Nr.: GV-57 021/2023

Öffentlicher Teil

TOP 19:

Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans "Bürgersolarpark Neese 2" der Gemeinde Prislich, Gemarkung Neese Flur 1, diverse Flurstücke

Gesetzliche Mitgliederzahl: 6

davon anwesend: 4

Beschluss:

1.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Prislich beschließt gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Bürgersolarpark Neese 2“ der Gemeinde Prislich als qualifizierten Bebauungsplan. Das Plangebiet gehört verwaltungsseitig zum Amt Grabow, Landkreis Ludwigslust-Parchim. Es liegt ca. 530 m im Südosten des Ortsteils Neese der Gemeinde Prislich, ca. 4,0 km südöstlich der Stadt Grabow. Der Bebauungsplan „Bürgersolarpark Neese 2“ hat eine Größe von ca. 90,7 ha. Es betrifft die Flurstücke 228, 229, 230, 231, 235 tlw., 242, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 283, 284, 285, 286, 287, 288 und 289 der Flur 1, Gemarkung Neese. Die angrenzenden Flurstücke sind kartografisch wie folgt ausgewiesen:

-

Norden: das Flurstück 232, 233, 241 und 290, Flur 1, Gemarkung Neese

-

Osten: die Flurstücke 227, 249, Flur 1, Gemarkung Neese

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Süden: das Flurstück 261, 262 und 263, Flur 1, Gemarkung Neese sowie

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Westen: die Flurstücke 296, 297 und 305, Flur 1, Gemarkung Neese

Die Erschließung erfolgt über das Gemeindeflurstück 288, der Flur 1, Gemarkung Neese an die Kreisstraße LUP53. Das direkte Umfeld dominieren überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen im Norden, Osten, Süden und Westen sowie Waldflächen im Südosten. Die die Wohnbebauung von Neese liegt in rd. 530 m östlich des Plangebietes. Planungsziel bildet die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zur Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz.

2.

Für das nach § 11 BauNVO als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ im Bebauungsplan festzusetzende Areal gilt die Errichtung und der Betrieb von baulichen Anlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie als aufgeständertes System inkl. zugehöriger peripherer Bauwerke als zulässig.

3.

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich, öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis:

4 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen, 0 Mitwirkungsverbot

Bemerkung:

Von der Beratung und Beschlussfassung waren gemäß § 24 (1) der KV des Landes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) keine* bzw. folgende* Mitglieder der Gemeindevertretung*/des Amtsausschusses* ausgeschlossen:

Datum: 14.07.2023

Unterschrift:

Der Bürgermeister