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Grabower Amtsanzeiger
Ausgabe 5/2025
Amtlicher Teil
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Informationen aus der Verwaltung - Hinweis zur Straßenreinigungspflicht

Aus aktuellem Anlass erinnert das Amt für Ordnung und Soziales alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer an ihre Verpflichtungen im Rahmen der Straßenreinigung gemäß den geltenden Straßenreinigungssatzungen der jeweiligen Gemeinden.

Wer ist zur Reinigung verpflichtet?

Die Straßenreinigungspflicht obliegt grundsätzlich den Eigentümerinnen und Eigentümern jener Grundstücke, die durch öffentliche Straßen innerhalb der Ortslage erschlossen sind – unabhängig davon, ob diese bebaut oder unbebaut sind. Ist eine persönliche Erfüllung der Pflicht nicht möglich, ist eine geeignete Person oder ein entsprechendes Unternehmen mit der Durchführung der Reinigung zu beauftragen.

Welche Flächen müssen gereinigt werden?

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf sämtliche an das Grundstück angrenzende Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Dazu zählen insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Parkstreifen, Grün- und Trennstreifen, Seiten- und Sicherheitsstreifen, Rabatten sowie Straßenbegleitgrün – unabhängig von deren Befestigungsart. Maßgeblich ist die Fläche entlang der Grundstücksbreite bis zur Straßenmitte.

Was umfasst die Reinigung?

Die Reinigungspflicht beinhaltet insbesondere die Entfernung von Schmutz, Laub, Kehricht, Schlamm, Abfällen sowie sonstigem Unrat. Ebenfalls umfasst ist die regelmäßige Rasenmahd sowie das Entfernen von Gras und Unkraut, das zwischen Pflasterfugen oder Gehwegplatten wächst.

Die Reinigung hat so zu erfolgen, dass Oberflächen nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen – eine Zukehrung auf Nachbargrundstücke oder in das öffentliche Kanalnetz ist unzulässig.

Was passiert bei Missachtung?

Das Amt für Ordnung und Soziales führt regelmäßig Kontrollen zur Einhaltung der Straßenreinigungssatzung durch. Bei festgestellten Verstößen erfolgt zunächst eine schriftliche Erinnerung an die Reinigungspflicht. Bleibt eine Reaktion bei der Nachkontrolle aus, kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Die jeweils geltenden Straßenreinigungssatzungen finden Sie auf unserer Website oder erhalten Sie auf Anfrage im Amt für Ordnung und Soziales.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Fuhge unter der Telefonnummer 038756 503-95 gern zur Verfügung.