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Grabower Amtsanzeiger
Ausgabe 7/2023
Amtlicher Teil
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Informationen aus dem Amt für Ordnung und Soziales

Kontrollen zur Straßenreinigung

Derzeit führen wir vermehrt Kontrollen durch, welche die Einhaltung der Straßenreinigung betreffen. Daher weisen wir alle Grundstückseigentümer auf die nachfolgenden Informationen hin.

Wer muss reinigen?

Die Straßenreinigung obliegt den Eigentümern der durch die öffentliche Straße erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb der Ortslage (Reinigungspflichtige). Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person bzw. Firma mit der Reinigung zu beauftragen.

Wo muss gereinigt werden?

Zu reinigen sind alle an das Grundstück grenzende Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Dazu zählen u.a. Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Parkstreifen, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, Rabatten und Straßenbegleitgrün ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich auf die Grundstücksbreite zur Straße bis zur Straßenmitte.

Wie muss reinigt werden?

Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Kehricht, Laub, Schlamm, Abfällen und sonstigem Unrat sowie Rasenmahd. Sie umfasst weiterhin das Entfernen von Gras und Unkraut, das zwischen den Befestigungsmaterialien (z. B.

Gehwegplatten, Borden) der Verkehrsflächen herauswächst.

Die Reinigung muss so erfolgen, dass eine Beschädigung der Oberflächen nicht eintreten kann. Der Kehricht ist sofort ordnungsgemäß zu beseitigen, er darf weder dem Nachbarn noch dem öffentlichen Kanalnetz zugekehrt werden.

Was passiert bei der Nichteinhaltung der Straßenreinigungssatzung?

Das Amt für Ordnung und Soziales führt in gewissen Abständen in allen Gemeinden des Amtes Grabow Straßenreinigungskontrollen durch. Die Nichteinhaltung der Straßenreinigungssatzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Zunächst wird der Eigentümer schriftlich auf seine Pflichten hingewiesen. Sind bei der darauf folgenden Nachkontrolle noch keine Aktivitäten festzustellen, kann ein Bußgeld erteilt werden.