Auszug aus der digitalen topographischen Karte, © GeoBasis DE/M-V 2023
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Eldena hat in ihrer Sitzung am 30.01.2025 die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen und die Begründung dazu gebilligt.
Der Änderungsbereich der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Eldena befindet sich im Südwesten des Gemeindegebietes an der Müritz-Eide-Wasserstraße und stellt den bereits vorhandenen Campingplatz Neu Göhren dar.
Die Genehmigung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Eldena wurde mit Schreiben des Landkreises Ludwigslust-Parchim vom 09.05.2025 erteilt.
Die Erteilung der Genehmigung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Eldena wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. 1 S. 3634), zuletzt geändert am 22.12.2025 (BGBI. 2025 1 Nr. 348) bekannt gemacht. Die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Eldena wird am Erscheinungstag dieser Bekanntmachung wirksam.
Jede Person kann die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Eldena, einschließlich der Begründung, ab diesem Tag während der Dienststunden im Bauamt des Amtes Grabow, Am Markt 1, 19300 Grabow einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Zusätzlich wird die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes in das Bau- und Planungsportal MV eingestellt.
Unbeachtlich werden:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, |
| 3. | nach§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Eldena unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 BauGB).
Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Eldena geltend gemacht worden sind.
Eldena, den 15.06.2026