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Grabower Amtsanzeiger
Ausgabe 9/2024
Amtlicher Teil
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Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Das Amt für Ordnung und Soziales weist daraufhin, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern grundsätzlich im gesamten Amtsgebiet verboten ist. Das wiederholte Abbrennen von Feuerwerkskörpern, trotz des bestehenden Verbots, kann nicht nur rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch Sicherheitsrisiken für die Allgemeinheit und die Umwelt mit sich bringen.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Ausnahmegenehmigung für ein Feuerwerk zu beantragen. Der Antrag ist beim Landkreis Ludwigslust-Parchim zu stellen. Eine Ausnahmegenehmigung erfolgt nur aus begründetem Anlass (bspw. runde Geburtstage, Jubiläen und andere größere Ereignisse). Weitere Informationen erhalten Sie beim Landkreis Ludwigslust-Parchim unter der 03871/7220 oder auf der Internetseite: Ordnung / Landkreis Ludwigslust-Parchim (kreis-lup.de).