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Grabower Amtsanzeiger
Ausgabe 9/2025
Amtlicher Teil
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Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde Kremmin

Abb. 1: Lageplan mit Darstellung des Geltungsbereiches zum sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“

Bekanntmachung über die Genehmigung

Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Kremmin in ihrer öffentlichen Sitzung am 30.05.2024 beschlossener sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ wurde mit Genehmigungsbescheid vom 11.07.2025 (AZ: BP 190019) des Landkreises Ludwigslust-Parchim als höhere Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Planungsziel war die Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergienutzung in dem durch eine Standortuntersuchung geeignetem Bereich in der Gemeinde Kremmin, welcher sich im nordöstlichen Teil des Gemeindegebietes Kremmin, südöstlich des vorhandenen Geflügelzuchtbetriebes und angrenzend an das Gemeindegebiet Karstädt, Ortsteil Groß Warnow befindet. Die Änderungsfläche Sondergebiet „Windenergie“ ist ca. 100 ha groß. Das Plangebiet ist im untenstehenden Lageplan dargestellt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde Kremmin nebst Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Amtsverwaltung des Amtes Grabow, Bauamt während der öffentlichen Sprechzeiten eingesehen werden. Auf Anfrage wird über den Inhalt des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ der Gemeinde Kremmin Auskunft gegeben.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde Kremmin nebst Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung werden auf der Internetseite des Amtes Grabow unter der Adresse

https://www.grabow.de/stadt-grabow/ortsrecht/ortsrecht-gemeinde-kremmin/

(manuell: www.grabow.de unter „Unser Amt Grabow“ in „Amtsgemeinden“ bei „Gemeinde Kremmin“ unter „Ortsrecht“) veröffentlicht.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber dem Amt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Mit Bekanntmachung der Genehmigung zum sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde Kremmin wird der Flächennutzungsplan rechtswirksam.

Grabow, den 05.09.2025

gez. Ulf Riechert
Bürgermeister