Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467); der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Menzendorf vom 29.09.2022 nachfolgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Menzendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine erlassen:
Änderung der Satzung
Die Satzung der Gemeinde Menzendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 17.01.2019 wird wie folgt geändert:
Der § 3 Abs. 2 Satz 1 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) erhält folgende Fassung:
„Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2023 12,01 €/ha.“
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Menzendorf, den 08.12.2022
| gez. Anke Goerke | (Dienstsiegel) |
| Bürgermeisterin | |
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 17.01.2023 bekannt gemacht.