Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Lüdersdorf vom 29.11.2022 nachfolgende Satzung erlassen:
Steuergegenstand
Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet.
Steuerschuldner*in
(1) Steuerschuldner*in ist der*die Halter*in des Hundes.
(2) Halter*in eines Hundes ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Als Hundehalter*in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halter*innen gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner*innen.
Haftung
Ist der*die Halter*in eines Hundes nicht zugleich der*die Eigentümer*in, so haftet der*die Eigentümer*in neben dem*der Steuerschuldner*in als Gesamtschuldner*in.
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres mit dem Ersten des Monats, in dem die Hundehaltung in der Gemeinde Lüdersdorf beginnt. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.
(3) Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei dem selben Halter bzw. der selben Halterin ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
(4) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer anzurechnen, für die das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Hundesteuer beträgt im Kalenderjahr
| - | für den 1. Hund | 55,00 € |
| - | für den 2. Hund | 77,00 € |
| (2) - | für den 3. Hund und jeden weiteren Hund | 88,00 € |
| (3) - | für den 1. gefährlichen Hund | 550,00 € |
| (4) - | für den 2. gefährlichen Hund | 825,00 € |
| (5) - | für den 3. und jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.100,00 €. |
(6) Der Begriff gefährlicher Hund bestimmt sich nach § 3 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) in der jeweils gültigen Fassung. Eine Besteuerung als gefährlicher Hund erfolgt, wenn die örtliche Ordnungsbehörde die Gefährlichkeit eines Hundes feststellt. Für gefährliche Hunde erfolgt keine Steuerbefreiung (§ 6) und Steuerermäßigung (§ 7) gemäß dieser Satzung.
(7) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 dieser Satzung gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(8) Hunde, für die die Steuer nach § 7 dieser Satzung ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
| 1. | Blindenbegleithunde; |
| 2. | Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe von Menschen mit Behinderung benötigt werden; die Steuerbefreiung wird von der Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit den dort eingetragenen Merkzeichen „Bl“, TBl“, „aG“, „Gl“, „G“ und „H“ abhängig gemacht; |
| 3. | Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden; |
| 4. | Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden; |
| 5. | Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o. ä. Einrichtungen untergebracht worden sind; |
| 6. | Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden. |
(2) Die Steuerbefreiung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.
Steuerermäßigung
Die Steuer nach § 5 dieser Satzung wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die
| 1. | zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen; |
| 2. | von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung (JagdHBVO M-V) vom 16. August 2021 in der jeweils gültigen Fassung mit Erfolg abgelegt haben; |
| 3. | ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden; |
| 4. | von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; |
| 5. | zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen; |
| 6. | von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden; |
| 7. | als Schutzhunde gehalten oder verwendet werden; das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein; alle zwei Jahre ist diese Steuerermäßigung unter Vorlage eines gültigen Prüfungszeugnisses erneut zu beantragen. |
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und
Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde Lüdersdorf zu stellen.
(2) In den Fällen einer Steuervergünstigung kann jeder Ermäßigungs-/Befreiungsgrund nur für jeweils einen Hund des*der Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
| 1. | Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind; |
| 2. | der*die Halter*in in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 01.07. fällig.
(2) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für das Kalenderjahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet.
Anzeigepflicht
(1) Wer im Gebiet der Gemeinde einen über vier Monate alten Hund hält, hat dies der Gemeinde innerhalb von 14 Kalendertagen nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 4 Abs. 2 dieser Satzung bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.
(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des*der neuen Halter*in anzugeben.
Steuermarken
(1) Jede*r Hundehalter*in erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke.
(2) Der*die Hundehalter*in ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde eine gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verlust der Steuermarke wird dem*der Hundehalter*in auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
(3) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 10 und 11 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 KAG M-V. Gemäß § 17 Abs. 3 werden Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 KAG M-V mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € und Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 2 KAG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet.
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Steuerschuldner*innen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sind die Erhebungen und die Verarbeitung folgender Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, im Besonderen gemäß der §§ 3 - 8 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V) vom 22. Mai 2018 (GVOBl. 2018 S. 193) durch die Gemeinde Lüdersdorf zulässig:
Personenbezogene Daten werden erhoben über:
| 1. | Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und ggf. Kontoverbindung des*der Steuerschuldner*in |
| 2. | Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Telefonnummer eines eventuell Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten. |
| Daten dürfen erhoben werden durch Mitteilung oder Übermittlung von: | |
| • | Polizeidienststellen, |
| • | Ordnungsämtern, |
| • | Einwohnermeldeämtern, |
| • | Kontrollmitteilungen anderer Kommunen, |
| • | Tierschutzvereinigungen, |
| • | Bundeszentralregister, |
| • | Fachbereich Finanzen, Amtskasse des Amtes Schönberger Land. |
Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben.
(2) Die Gemeinde Lüdersdorf ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerschuldner*innen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3) Der Einsatz technikunterstützender Informationsverarbeitung ist zulässig.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die Satzung der Gemeinde Lüdersdorf über die Erhebung einer Hundesteuer vom 30.10.2000 außer Kraft.
Lüdersdorf, den 08.12.2022
| gez. Prof. Dr. Erhard Huzel | (Dienstsiegel) |
| Bürgermeister | |
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 03.01.2023 bekannt gemacht.