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Ausgabe 1/2024
Amt Schönberger Land
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Bekanntmachung Außenbereichssatzung Schönberg

Räumlicher Geltungsbereich der Außenbereichssatzung, (ohne Maßstab) Quelle: Auszug aus ALKIS-2021-03, Zweckverband Grevesmühlen

Amt Schönberger Land

Amtliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Schönberg

Betrifft:

Außenbereichssatzung der Stadt Schönberg für den Bereich Bauhof West gemäß § 35 Abs. 6 BauGB

hier:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Die Stadtvertretung der Stadt Schönberg hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 07.12.2023 die Außenbereichssatzung der Stadt Schönberg für den Bereich Bauhof West gemäß § 35 Abs. 6 BauGB als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die Außenbereichssatzung der Stadt Schönberg für den Bereich Bauhof West tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die Außenbereichssatzung der Stadt Schönberg für den Bereich Bauhof West und die Begründung dazu von diesem Tage an im Amt Schönberger Land, Dassower Straße 4, Fachbereich IV - Bauen und Gemeindeentwicklung, 23923 Schönberg, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den lnhalt Auskunft verlangen.

Die in Kraft getretene Außenbereichssatzung und die zugehörige Begründung werden ergänzend in das Internet unter der Adresse http://www.schoenberger-land.de/Bekanntmachunoen sowie in das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) eingestellt.

Gemäß § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird auf folgendes hingewiesen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Außenbereichssatzung schriftlich gegenüber der Stadt Schönberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Außenbereichssatzung in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ein Verstoß gegen die Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 KV M-V). Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Frist eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Schönberg geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Schönberg, den 16.01.2024

gez. Stephan Korn

(Siegel)

Bürgermeister der Stadt Schönberg

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 18.01.2024 bekannt gemacht.