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Uns Amtsblatt
Ausgabe 1/2024
Amt Schönberger Land
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Bekanntmachung zur Einreichung Vorschläge Wahlausschuss

Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern

Die in den Gemeinden vertretenen Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, bis zum 15. Februar 2024 wahlberechtigte Personen als Mitglieder*innen des Wahlausschusses für die Kommunalwahl am 09. Juni 2024 vorzuschlagen.

Die Vorschläge sind wie folgt einzureichen:

Per E-Mail an:

wahlen@schoenberger-land.de

Per Telefon:

038828 / 330 – 5100

Per Post an:

Amt Schönberger Land, Gemeindewahlleiter,

Am Markt 15, 23923 Schönberg

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern sowie ihren Stellvertreter*innen (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)). Die Mitglieder des Wahlausschusses sind ehrenamtlich tätig. Die Ablehnung der Übernahme eines oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richtet sich nach § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 - 4 LKWG M-V. Demnach darf die Übernahme eines Wahlehrenamtes ablehnen:

1.

Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,

2.

im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherung und Ordnung beauftragt sind,

3.

Wahlberechtigte, die am Wahltag wenigstens 67 Jahre alt sind und

4.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige dringende Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind.

Die Mitglieder der Wahlorganisation üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, § 12 Abs. 1 LKWG M-V.

Zum Mitglied des Wahlausschusses können auch Bedienstete der Behörden und Einrichtungen des Landes, des Landkreises, der Gemeinde und des Amtes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Die Bediensteten sind auch dann, wenn sie nicht im Gebiet der ersuchenden Gemeindewahlbehörde wohnen, berechtigt und auf Ersuchen der Gemeindewahlbehörde verpflichtet, als Mitglied der Wahlorganisation tätig zu werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
gez. L. Sperling
Gemeindewahlleiter