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Ausgabe 1/2024
Amt Schönberger Land
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Nachtragshaushaltssatzung Schönberg

Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird, nach Beschluss der Stadtvertretung vom 07.12.2023 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen, folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023/2024 werden

in 2023

in 2024

von bisher

EUR

auf

EUR

von bisher

EUR

auf

EUR

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

6.633.200

7.951.200

6.586.500

7.576.200

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

8.986.400

8.810.000

8.399.300

9.012.600

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-2.353.200

-858.800

-1.812.800

-1.436.400

2.

im Finanzhaushalt

a)

der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

6.251.100

7.169.100

6.205.200

7.174.900

der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1

8.600.400

8.424.000

8.103.800

8.701.400

der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

-2.349.300

-1.254.900

-1.898.600

-1.526.500

b)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

3.516.200

2.918.900

3.221.700

3.787.600

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

5.639.200

5.890.000

5.543.000

7.043.500

der Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-2.123.000

-2.971.100

-2.321.300

-3.255.900

festgesetzt.

____________

1einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

in 2023

in 2024

von bisher

EUR

auf

EUR

von bisher

EUR

auf

EUR

Der Gesamtbetrag der vorgesehenenKreditaufnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf:

743.0000

1.591.100

182.300

1.116.900

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

in 2023

in 2024

von bisher

EUR

auf

EUR

von bisher

EUR

auf

EUR

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungenwird festgesetzt

0

0

150.000

150.000

§ 4

Kassenkredite

in 2023

in 2024

von bisher

EUR

auf

EUR

von bisher

EUR

auf

EUR

Der Höchstbetrag der Kassenkreditewird festgesetzt

2.000.000

2.000.000

2.000.000

2.000.000

§ 5

Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern bleiben unverändert.

§ 6

Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen bleibt unverändert.

§ 7

Wertgrenzen

Die Regelungen bleiben unverändert.

§ 8

Bewirtschaftungsregeln

7.

lnnerhalb eines Teilhaushaltes werden Ansätze für Auszahlungen aus lnvestitionstätigkeit entsprechend § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Mehreinzahlungen aus veranschlagten lnvestitionszuwendungen berechtigen zu Mehrauszahlungen für lnvestitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen innerhalb des Teilhaushaltes.

10.

Die Stadt überträgt dem/der Schulleiter/in die für den Sachbedarf der Schule notwendigen Haushaltsmittel zur eigenen Bewirtschaftung gem. § 12 SchulG M-V. Die Vorschriften über die kommunale Haushaltswirtschaft bleiben unberührt.

Die weiteren Regelungen des § 8 bleiben unverändert.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

1.

Zum Ergebnishaushalt das Ergebnis

zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

-2.822.614 EUR

-1.472.593 EUR

2.

zum Finanzhaushalt der Saldo der laufenden

Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

-2.702.998 EUR

-1.302.272 EUR

3.

zum Eigenkapital der Stand des Eigenkapitals

zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

14.703.898 EUR

16.224.240 EUR

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 10.01.2024 erteilt.

Schönberg, den 11.01.2024

gez. Korn

(Siegel)

Bürgermeister

Hinweis:

Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 10.01.2024 wie folgt bekanntgegeben worden:

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionskredite 2023

Gemäß § 52 Abs. 2 KV M-V wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen in Höhe von 1.591.100 EUR für das Jahr 2023 genehmigt. Zusätzlich eingehende investive Einzahlungen mit Ausnahme von zweckgebundenen Zuweisungen sind zur Verringerung des Kreditbedarfes einzusetzen. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei den Investitionsvorhaben zwingend zu berücksichtigen, Einsparungsmöglichkeiten und Angebote sind dementsprechend zu nutzen.

Investitionskredite 2024

Gemäß § 52 Abs. 2 KV M-V wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen in Höhe von 1.116.900 EUR genehmigt. Der genehmigte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen reduziert sich um die Beträge der Zuwendungen Dritter für Investitionen, die bisher nicht für die Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2024 veranschlagt sind. Zusätzlich eingehende investive Einzahlungen mit Ausnahme von zweckgebundenen Zuweisungen sind zur Verringerung des Kreditbedarfes einzusetzen. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei den Investitionsvorhaben zwingend zu berücksichtigen, Einsparungsmöglichkeiten und Angebote sind dementsprechend zu nutzen.

Verpflichtungsermächtigungen 2024

Gemäß § 54 Abs. 4 KV M-V wird der in § 3 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 150.000 EUR vollständig genehmigt.

Kassenkredite für 2023 und 2024

Gemäß § 53 Abs. 3 KV M-V wird der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von jeweils 2.000.000 EUR vollständig genehmigt. Die Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass die Stadt Schönberg bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2025 quartalsweise über den täglichen Stand der Inanspruchnahme der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zu berichten hat. Der Mitteilung ist jeweils eine Liquiditätsvorschau für die nächsten drei Monate beizufügen.

Weitere genehmigungspflichtige Festsetzungen sind in der 1. Nachtragssatzung 2023/2024 nicht enthalten.

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme im Amtsgebäude in 23942 Dassow, Grevesmühlener Straße 17 b, während der Öffnungszeiten für sieben Tage nach Bekanntmachung öffentlich aus.

gez. Lenschow
Amtsvorsteher

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 12.01.2024 bekannt gemacht.