Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Dassow vom 26.09.2023 nachfolgende Satzung erlassen:
Die Satzung der Stadt Dassow über die Erhebung einer Hundesteuer vom 24.11.2022 wird wie folgt geändert:
Der § 7 (Steuerermäßigung) Satz 1 wird um die Ziffer 8 ergänzt und erhält folgende Fassung:
„aus einem Tierheim eines eingetragenen Tierschutzvereins übernommen werden. Die Steuerermäßigung beginnt am Ersten des Monats, in dem die Hundehaltung beginnt und gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren. Sie gilt nicht für gefährliche Hunde gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung.“
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Dassow über die Erhebung einer Hundesteuer tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Dassow, 07.11.2023
| gez. Annett Pahl | (Dienstsiegel) |
| Bürgermeisterin | |
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 04.01.2024 bekannt gemacht.