Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Selmsdorf vom 05.10.2023 nachfolgende Satzung erlassen:
Die Satzung der Gemeinde Selmsdorf über die Erhebung einer Hundesteuer vom 08.12.2022 wird wie folgt geändert:
Der § 6 Abs. 3 (Steuerbefreiung) wird angefügt und erhält folgende Fassung:
„Hunde, die nachweislich aus einem Tierheim eines eingetragenen Tierschutzvereins im Landkreis Nordwestmecklenburg übernommen werden, sind steuerbefreit. Die Steuerbefreiung beginnt am Ersten des Monats, in dem die Hundehaltung beginnt und gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Befreiung gilt für einen Hund pro Haushalt. Hunde, die als gefährliche Hunde eingestuft wurden, werden von der Befreiung ausgeschlossen.“
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Selmsdorf über die Erhebung einer Hundesteuer tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Selmsdorf, 07.11.2023
| gez. Marcus Kreft | (Dienstsiegel) |
| Bürgermeister | |
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 04.01.2024 bekannt gemacht.