Die in den Gemeinden vertretenen Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, bis zum 29. Februar 2024 wahlberechtigte Personen als Wahlhelfer*in für die Europa- und Kommunalwahl am 09. Juni 2024 vorzuschlagen.
| Die Vorschläge sind wie folgt einzureichen: | |
| Per E-Mail an: | |
| Per Telefon: | 038828 / 330 - 5100 |
| Per Post an: | Amt Schönberger Land, Gemeindewahlleiter, |
| Am Markt 15, 23923 Schönberg |
Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, ihrer oder seiner Stellvertretung, Schriftführerin oder Schriftführer und drei bis sieben weiteren Mitgliedern (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)). Die Mitglieder des Wahlvorstands sind ehrenamtlich tätig. Die Ablehnung der Übernahme eines oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richtet sich nach § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 - 4 LKWG M-V. Demnach darf die Übernahme eines Wahlehrenamtes ablehnen:
| 1. | Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung, |
| 2. | im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherung und Ordnung beauftragt sind, |
| 3. | Wahlberechtigte, die am Wahltag wenigstens 67 Jahre alt sind und |
| 4. | Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige dringende Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind. |
Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Wahl und ermittelt das Wahlergebnis im Wahlbezirk am Wahltag und die Wahlhandlung, § 11 Abs. 2 LKWG M-V.
Die Mitglieder der Wahlorganisation üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, § 12 Abs. 1 LKWG M-V.
Als Wahlvorsteher können auch Bedienstete der Behörden und Einrichtungen des Landes, des Landkreises, der Gemeinde und des Amtes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Die Bediensteten sind auch dann, wenn sie nicht im Gebiet der ersuchenden Gemeindewahlbehörde wohnen, berechtigt und auf Ersuchen der Gemeindewahlbehörde verpflichtet, als Mitglied der Wahlorganisation tätig zu werden.
Mit freundlichen Grüßen