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Ausgabe 1/2026
Amt Schönberger Land
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Haushaltssatzung des Amtes Schönberger Land für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 16.12.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

1.

im Ergebnishaushalt auf

einen Gesamtbetrag der Erträge von

einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von

ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt auf

a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von

einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von

einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von

festgesetzt.

_________

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgelegt auf 500.000 €.

§ 5

Amtsumlage

Die Amtsumlage wird auf 23,10 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 70,75 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Weitere Vorschriften

1.

Über die Aufnahme von Kassenkrediten (§ 4 der Haushaltssatzung) entscheidet die Kassenleitung gemeinsam mit der Leitung des Fachbereiches Finanzen.

2.

Erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V ist ein Betrag dann, wenn er 4 % des Gesamtbetrages der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 4 % des Gesamtbetrages der laufenden Auszahlungen übersteigt.

3.

Erhebliche Mehraufwendungen bzw. –auszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 liegen vor, wenn sie im Einzelfall größer sind als 5% der gesamten Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. der gesamten laufenden Auszahlungen des Finanzhaushaltes. Abweichend hiervon sind Mehrauszahlungen für Kassenkredite unbegrenzt zulässig, soweit sie durch Einzahlungen aus der Aufnahme von Kassenkrediten gemäß § 4 der Haushaltssatzung gedeckt werden können.

4.

Geringfügig und unabweisbar im Sinne des § 48 Absatz 3 Nr. 1 KV M-V sind Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn sie je Einzelfall weniger als 10.000 Euro sowie Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie je Einzelfall weniger als 500 Euro betragen.

5.

Eine Erläuterung wesentlicher Ansätze von laufenden Erträgen und Aufwendungen sowie laufenden Ein-und Auszahlungen in den Teilhaushalten hat nach § 4 Abs. 9 GemHVO-Doppik zu erfolgen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres um 10 % von den laufenden Erträgen bzw. Aufwendungen sowie den laufenden Einzahlungen bzw. Auszahlungen eines Teilhaushaltes abweichen; dies gilt, soweit es sich mindestens um eine Abweichung von 10.000 EUR handelt.

6.

Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten als erheblich, wenn sie 500.000 € übersteigen. Festlegungen zu § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik der Geringfügigkeitsgrenzen, innerhalb derer Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und Verpflichtungsermächtigungen auch ohne Vorlage von Plänen, Kostenberechnungen, Investitionszeitplänen und Erläuterungen veranschlagt werden dürfen.

Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik beträgt 100.000 €.

7.

Die Darstellung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in den Teilfinanzhaushalten hat nach § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik einzeln zu erfolgen, wenn

a)

diese sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder

b)

Einzelmaßnahmen jeweils einem Wert ab 10.000 EUR entsprechen.

8.

Zur Bewirtschaftung der Haushaltsansätze gelten folgende Haushaltsvermerke und sonstige Regelungen:

a)

Die Personalaufwendungen bzw. –auszahlungen werden innerhalb des Gesamthaushaltes für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Sie sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen des Gesamthaushaltes. Sie sind grundsätzlich nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen der einzelnen Teilhaushalte. Ausnahmen kann der Leitende Verwaltungsbeamte zulassen.

b)

Die Aufwendungen für Abschreibungen werden innerhalb des Gesamthaushaltes für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Sie sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen des Gesamthaushaltes bzw. der einzelnen Teilhaushalte.

c)

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können nicht zur Deckung von Mehraufwendungen oder zur Kompensation von Mindererträgen eingesetzt werden. Mehrerträge aus der Auflösung von Sonderposten können für Mehraufwendungen aus Ausschreibungen verwendet werden.

d)

Aufwendungen bzw. Auszahlungen, denen zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen gegenüberstehen sind nicht gegenseitig deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen.

e)

Zweckgebundene Aufwendungen bzw. Auszahlungen berechtigen zu zweckentsprechenden Aufwendungen bzw. Auszahlungen.

f)

Auszahlungsansätze für laufende Auszahlungen mit Ausnahme der Personal- und Versorgungsauszahlungen sind jeweils innerhalb der Teilhaushalte einseitig deckungsfähig mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. In diesen Fällen ist der geplante Aufwandsansatz in Höhe von der Auszahlung zu sperren. Die gesperrten Beträge können den Ansatz für Abschreibungen entsprechend erhöhen.

g)

Innerhalb der Teilhaushalte sind die Haushaltsansätze für Investitionsauszahlungen gegenseitig deckungsfähig.

h)

Soweit für gebildete Rückstellungen keine Auszahlungsansätze geplant sind oder vorhandene Auszahlungsansätze nicht ausreichen, gelten diese in Höhe der Inanspruchnahme der Rückstellungen als planmäßig bereitgestellt. Es handelt sich nicht um über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nach § 50 KV M-V.

i)

Soweit für gebildete Rechnungsabgrenzungsposten keine Aufwandsansätze geplant sind oder vorhandene Aufwandsansätze nicht ausreichen, gelten diese in Höhe der Inanspruchnahme als planmäßig bereitgestellt. Gleiches gilt für die damit korrespondierenden Auszahlungen, soweit sie in dem betreffenden Teilhaushalt bzw. dem Gesamthaushalt gedeckt werden können. Es handelt sich nicht um über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nach § 50.

j)

Werden bestehende unbewegliche Vermögensgegenstände grundhaft saniert oder ausgebaut, bedarf es einer Korrektur der zu Beginn der Maßnahme noch vorhandenen Restbuchwerte. Diese sind als Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen in der Ergebnisrechnung als Aufwand zu verbuchen. Soweit diesbezügliche Aufwandsansätze nicht geplant oder vorhandene Aufwandsansätze nicht auskömmlich sind, gelten diese in Höhe der Inanspruchnahme als planmäßig bereitgestellt. Es handelt sich nicht um über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nach § 50.

k)

Mehreinzahlungen aus Investitionszuwendungen berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Innerhalb der Teilhaushalte sind die Haushaltsansätze für Investitionsauszahlungen gegenseitig deckungsfähig.

l)

Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen werden für übertragbar erklärt. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

Nachrichtliche Angaben:

1.

Zum Ergebnishaushalt

Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

2.

Zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

3.

Zum Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

Schönberg, den 6. Januar 2026

gez. Frank Lenschow

(Siegel)

Amtsvorsteher

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV MV der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 06.01.2026 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen. Die vorstehende Haushalts-satzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme im Amtsgebäude in 23923 Schönberg, Amtsstraße 2 während der allgemeinen Öffnungszeiten für sieben Tage nach Bekanntmachung öffentlich aus.

gez. Frank Lenschow
Amtsvorsteher

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 07.01.2026 bekannt gemacht.