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Ausgabe 1/2026
Amt Schönberger Land
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1. Nachtragshaushaltsatzung der Stadt Schönberg für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird, nach Beschluss der Stadtvertretung vom 16.12.2025 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen, folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 / 2026 werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt

a)

der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1]

der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

b)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus derInvestitionstätigkeit

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus derInvestitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus derInvestitionstätigkeit

festgesetzt.

__________

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldung (Kreditermächtigung)

wird festgesetzt

von bisher (2025)

von bisher (2026)

auf (2025)

auf (2026)

1.328.400 EUR

2.001.700 EUR

684.400 EUR

3.267.600 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

2025 von bisher EUR

2026 von bisher EUR

2025 auf EUR

2026 auf EUR

§ 4 Kassenkredite

2025 von bisher EUR

2026 von bisher EUR

2025 auf EUR

2026 auf EUR

Der Höchstbetrag der Kassenkreditewird festgesetzt

2.000.000

2.000.000

2.000.000

2.000.000

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern bleiben unverändert.

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen bleibt unverändert.

§ 7 Wertgrenzen

Die Regelungen bleiben unverändert.

§ 8 Bewirtschaftungsregeln

Die weiteren Regelungen bleiben unverändert.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

2025

2026

1.

zum Ergebnishaushalt

das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

von bisher

-1.357.860 EUR

-3.774.160 EUR

auf voraussichtlich

-2.063.571 EUR

-4.724.371 EUR

2.

zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

-125.229 EUR

-2.544.629 EUR

auf voraussichtlich

-701.930 EUR

-3.302.330 EUR

3.

zum Eigenkapital

der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

18.856.319 EUR

16.592.619 EUR

auf voraussichtlich

18.150.619 EUR

16.348.119 EUR

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 05.01.2026 erteilt.

Schönberg, den 16.01.2026

gez. Lutz Götze

(Siegel)

Bürgermeister

Hinweis:

Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 05.01.2026 wie folgt bekanntgegeben worden:

Nach Prüfung der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025/2026 ergehen folgende Entscheidungen:

Investitionskredite

Gemäß § 52 Abs. 2 KV M-V wird der in § 2 der Nachtragssatzung 2025 festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen in Höhe von

684.400 EUR (in Worten: sechshundertvierundachtzigtausendvierhundert Euro) genehmigt.

Der genehmigte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen reduziert sich um die Beträge der Zuwendungen Dritter für Investitionen, die bisher nicht für die Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2025 veranschlagt sind.

Gemäß § 52 Abs. 2 KV M-V wird der in § 2 der Nachtragssatzung 2026 festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen in Höhe von

3.267.600 EUR (in Worten: drei Millionen zweihundertsiebenundsechzigtausend sechshundert Euro) genehmigt.

Der genehmigte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen reduziert sich um die Beträge der Zuwendungen Dritter für Investitionen, die bisher nicht für die Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2026 veranschlagt sind.

Zusätzlich eingehende investive Einzahlungen mit Ausnahme von zweckgebundenen Zuweisungen sind zur Verringerung des Kreditbedarfes einzusetzen. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei den Investitionsvorhaben zwingend zu berücksichtigen, Einsparungsmöglichkeiten und Angebote sind dementsprechend zu nutzen.

Kassenkredite

Gemäß § 53 Abs. 3 KV M-V wird der in § 4 der Nachtragssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von je

2.000.000 EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) vollständig genehmigt.

Die Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass die Stadt Schönberg quartalsweise über den täglichen Stand der Inanspruchnahme der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zu berichten hat. Der Mitteilung ist jeweils eine Liquiditätsvorschau für die nächsten drei Monate beizufügen. Weitere genehmigungspflichtige Festsetzungen sind in der 1. Nachtragssatzung 2025/2026 nicht enthalten. Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme im Amtsgebäude in 23923 Schönberg, Amtsstraße 2 während der Öffnungszeiten für sieben Tage nach Bekanntmachung öffentlich aus.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wird auf der Internetseite https://www.schoenberger-land.de/Amt-Schönberger-Land/Bekanntmachungen mit Ablauf des 16.01.2026 öffentlich bekannt gemacht.

gez. Götze
Bürgermeister