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Ausgabe 10/2023
Amt Schönberger Land
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Bekanntmachung des Amtes Schönberger Land

Amt Schönberger Land

Amtliche Bekanntmachung

Sicherung der Bauleitplanung der Stadt Dassow

Bekanntmachung der Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre der Stadt Dassow für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungspla-nes Nr. 40 für die Ortslage Rosenhagen an der „Straße des Friedens"

Satzung der Stadt Dassow über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 40 für die Ortslage Rosenhagen an der „Straße des Friedens"

Aufgrund der §§ 14, 16 und § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 6) und § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vorn 13. Juli 2011 verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467) hat die Stadtvertretung der Stadt Dassow am 26.09.2023 folgende Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre (nachfolgend Veränderungssperre genannt) erlassen:

§ 1

Zu sichernde Planung

Zur weiteren Sicherung der Planung wird für die in § 2 benannten Flurstücke, die am 12.10.2021 beschlossene und durch ortsübliche Bekanntmachung am 29.10.2021 in Kraft getretene Veränderungssperre um ein Jahr verlängert.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst nachfolgende Flurstücke der Flur 2 der Gemarkung Rosenhagen: 17, 18, 19/1, 19/5, 21, 22, 24, 25, 27, 28, 135, 29, 26, 32, 155, 33, 34, 35, 36, 42, 43, 50/5, 50/4, 50/3, 50/2, 50/1, 50/6, 51/1, 51/2, 52/1, 52/2, 53, 54, 55, 41, 56, 133, 57, 58, 59, 60 und ist in dem beigefügten Übersichtsplan durch Umrandung mit einer schwarzen unterbrochenen Linie gekennzeichnet. Der Übersichtsplan ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

1.

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB:

a)

Vorhaben S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b)

keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder an-zeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

2.

Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

3.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind (§ 17 Abs. 4 BauGB) oder sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB).

Dassow, den 18.10.2023

gez. Annett Pahl

(Siegel)

Bürgermeisterin der Stadt Dassow
Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungs-sperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Ein Verstoß gegen die Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Frist eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Dassow geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Dassow, den 18.10.2023

gez. Annett Pahl

(Siegel)

Bürgermeisterin der Stadt Dassow

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 18.10.2023 bekannt gemacht.