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Ausgabe 10/2025
Amt Schönberger Land
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1. Änderungssatzung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze

für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Gemeinde Grieben (Hebesatzsatzung) vom 30.06.2025

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270), zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. M-V 2024 S. 351), in Verbindung mit dem § 1 Abs. 1 und § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V) vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 924, 927), sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S.4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 vom 27. März 2024 (BGBl. I S. 108), und des Gesetzes zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 5. August 1991 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Eilentscheidung des Bürgermeisters vom 30.06.2025 und Genehmigung der Eilentscheidung durch die Gemeindevertretung vom 11. September 2025 folgende 1. Änderungssatzung erlassen:

§ 1

§ 1 erhält folgende neue Fassung:

Die Hebesätze für nachstehende Realsteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A)

b)

für das Grundvermögen (Grundsteuer B)

2.

Gewerbesteuer

§ 2

Inkrafttreten

(1) Die 1.Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Die 1.Änderungssatzung gilt hinsichtlich der Grundsteuer längstens bis zum Ende des Hauptfeststellungszeitraumes (bis Ende 2030).

Grieben, den 9. Oktober 2025

gez. Lenschow

(Siegel)

Bürgermeister

Hinweis

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gem. § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Die 1. Änderungssatzung der Gemeinde Grieben über die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern für das Haushaltsjahr 2025 (Hebesatzsatzung) wird nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 11. September 2025 im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 13. Oktober 2025 bekannt gemacht.

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 09.10.2025 bekannt gemacht.