Vereine und natürliche Personen können ihre Anträge bis spätestens 31.12. des laufenden Jahres (für das Folgejahr) auf dem entsprechenden Formular beim Amt Schönberger Land einreichen. Eine Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel (für das kommende Haushaltsjahr) wird bis zum 31.03. des laufenden Jahres durch die Gemeindevertretung getroffen. Eine Vorberatung findet im Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport statt.
1.1 Ziel der Förderung
Gefördert werden neben Vereine auch Anträge natürlicher Personen (bis zu einer Wertgrenze von 500,00 €), die im geistigen, kulturellen, sportlichen und sozialen Interesse der Bürger der Gemeinde Lüdersdorf tätig sind und eine möglichst umfassende Breitenwirkung haben. Gefördert werden nur Sach- und Betriebskosten, die unmittelbar mit der förderungswürdigen Aufgabe/Maßnahme des Vereins in Zusammenhang stehen. Personalkosten werden nicht gefördert.
| 1.2.1 | Antragsberechtigt sind alle Vereine und natürliche Personen mit Sitz in der Gemeinde Lüdersdorf sowie Vereine aus dem Landkreis, die in der Gemeinde Projekte, Maßnahmen oder Veranstaltungen durchführen. |
| 1.2.2 | Über die Förderung kann nur auf Antragsstellung entschieden werden. |
| 1.2.3 | Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Antragssteller einen Eigenanteil erbringt. Dieser ist im Antrag auszuweisen. |
| 1.2.4 | Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur für die in dieser Richtlinie genannten Zwecke. |
| 1.2.5 | Eine Förderung kann nur im Rahmen der Möglichkeiten des Haushaltsplanes der Gemeinde Lüdersdorf erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung kann aus dieser Richtlinie nicht hergeleitet werden. |
| 1.2.6 | Maßnahmen mit ausschließlich religiösen oder parteipolitischen Inhalten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert. |
| 1.2.7 | Die Förderung wird im Rahmen eines Zuschusses gewährt. |
| 1.2.8 | Über die Bewilligung der Anträge und die Zuschusshöhe entscheidet die Gemeindevertretung. Eine Vorberatung erfolgt durch den Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport der Gemeinde Lüdersdorf. |
| 1.2.9 | Eine Mehrfachförderung z.B. durch Nutzung gemeindeeigener Gebäude ist zulässig. |
2.1 Förderung für kulturelle Zwecke
beinhaltet: Förderung von kulturellen Veranstaltungen und Projekte für Kinder und Jugendliche, Förderung öffentlicher kultureller Veranstaltungen in Lüdersdorf sowie die Förderung von Projekten, die der künstlerischen Betätigung oder der Brauchstumpflege dienen.
beinhaltet: Förderung von Sportveranstaltungen und Sportaktivitäten für Kinder und Jugendliche sowie Förderung des Breitensports
beinhaltet: Förderung des sozialen Engagements, Förderung von Projekten zur Unterstützung sozial benachteiligter Bürger bzw. Bevölkerungsgruppen in Lüdersdorf sowie die Förderung von Projekten, die in Notlage geratene Bürger unterstützen.
beinhaltet: die Unterstützung der Interessen der älteren Bürger und Bürgerinnen sowie die Förderung kultureller Veranstaltungen für Senioren.
beinhaltet: Förderung von offenen Angeboten und Projekten im musisch-künstlerischen und handwerklichen Bereich
beinhaltet: die Förderung von Projekten, die der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt dienen sowie die Förderung der Umweltaufklärung und der Umweltbildung
3. Antragsverfahren
| 3.1 | Die Antragstellung hat auf einem entsprechenden Formular zu erfolgen. |
| 3.2 | Bei Erstbeantragung oder Veränderung des Vereinszweckes ist die Vereinssatzung/ Vereinsregisterauszug beizufügen. |
| 3.3 | Die zur Förderung beantragten Projekte sind zu benennen und kurz zu erläutern. Dabei sind Ort, Termin sowie die Zielgruppe zu nennen und dem Antrag beizufügen. |
| 3.4 | Die Gesamtfinanzierung ist darzustellen. |
| 3.5 | Anträge auf finanzielle Zuwendungen sind bis zum 31.12. des laufenden Jahres (für das Folgejahr) beim Amt Schönberger Land, Am Markt 15 in 23923 Schönberg einzureichen. Die Gemeindevertretung entscheidet bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres über die Vergabe der Fördermittel (vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel) für das kommende Haushaltsjahr. |
| 4.1 | Die Verwendungsnachweise sind bis zum 31.03. des auf die Förderung folgenden Jahres beim Amt Schönberger Land einzureichen. Der Eingang wird mit einem Posteingangsstempel, seitens der Verwaltung, vermerkt. |
| 4.2 | Der Verwendungsnachweis besteht aus der Aufstellung der Kosten, welche in Form von Kopien der Rechnungen und Quittungen belegt wird. Des Weiteren ist ein Sachbericht der geförderten Maßnahme mit beizufügen. |
| 4.3 | Die Vereine, welche den Verwendungsnachweis nicht bis zum 31.03. eingereicht haben und auch keine Fristverlängerung eingereicht haben, müssen die Fördermittel zurückzahlen. |
Fördermittel sind auch dann zurückzuzahlen, wenn die beantragte Maßnahme nicht stattfindet.
Lüdersdorf, den 26.09.2023
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 16.11.1023 bekannt gemacht.