Auf der Grundlage des § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 05.07.2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) in Verbindung mit § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GVOBl. M-V, S. 114) wird mit Beschluss der Stadtvertretung Schönberg vom 05.10.2023
| 1. | folgende Straße benannt: | |
| „Kortekamp“ | |
| Gemarkung: | Schönberg |
| Flur: | 001 |
| Flurstücke: | Teilflächen von 00487/001, 00489/000 und 00490/000 |
| Die genaue Lage der Straße ist der Anlage zu entnehmen. | |
| 2. | Der Straßenname tritt am 01.01.2024 in Kraft. | |
| 3. | Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet. | |
Die Stadt Schönberg ist mit Beschluss vom 05.10.2023 ihrem Recht nachgekommen, den Straßen Namen zu geben, siehe § 51 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz MV.
„(1) Die Gemeinden können den Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass Hausnummern angebracht werden.“
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amtsvorsteher des Amtes Schönberger Land, Am Markt 15, 23923 Schönberg einzulegen. Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
Schönberg, den 10.11.2023
im Auftrag
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 16.11.1023 bekannt gemacht.