Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetztes M-V (KAG M-V) vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) hat die Stadtvertretung der Stadt Schönberg in ihrer Sitzung am 20.07.2023 folgende Satzung beschlossen:
Vormerkung:
Sofern in der nachfolgenden Satzung die männliche Form gewählt wurde, umfasst diese auch die weibliche Form.
Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Schönberg vom 10.12.2020 wird wie folgt geändert:
Der § 4 Abs. 2 (Steuermaßstab) erhält folgende Fassung:
„Für Wohnungen, die eigengenutzt oder ungenutzt sind oder zum vorübergehenden Gebrauch überlassen wurden oder unter dem Wert oder unentgeltlich überlassen werden, gilt als Nettokaltmiete im Sinne des Absatz 1 die ortsübliche Nettokaltmiete.“
Der § 4 Abs. 3 (Steuermaßstab) wird angefügt und erhält folgende Fassung:
„Die ortsübliche Nettokaltmiete wird gemäß § 162 (1) der Abgabenordnung (AO) in Anlehnung an diejenige Jahresnettokaltmiete geschätzt. Als ortsübliche Miete wird folgender monatlicher Betrag festgesetzt:
7,50 €/m²“
Der § 6a (Festsetzung der Steuer) wird hinzugefügt und erhält folgende Fassung:
„Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Zweitwohnungssteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Zweitwohnungssteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.“
Der § 7a (Mitteilungspflicht) wird hinzugefügt und erhält folgende Fassung:
| „(1) | Auf Anforderung der Stadt hat der Steuerpflichtige die Angaben durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. |
| (2) | Wenn die Beteiligten den Sachverhalt nicht aufklären können oder die Bemühungen um eine Aufklärung erfolglos erscheinen, sind auch andere Personen, insbesondere von Inhaber beauftragte Vermieter, Verpächter oder Vermittler von Zweitwohnungen im Sinne von § 2 verpflichtet, der Stadt Schönberg auf Anfrage die für die Steuerfestsetzung relevante Tatbestände nach § 12 KAG in Verbindung mit § 93 Abgabenordnung mitzuteilen.“ |
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Schönberg über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Schönberg, den 16. Oktober 2023
gez. Stephan Korn | (Dienstsiegel) |
Bürgermeister | |
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 18.10.2023 bekannt gemacht.