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Ausgabe 11/2024
Amt Schönberger Land
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Hauptsatzung der Stadt Schönberg

3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schönberg vom 5. November 2024

Aufgrund des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 8. Juli 2024 und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg am 4. November 2024 nachfolgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schönberg erlassen:

Artikel 1

Änderungen der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Stadt Schönberg vom 2. Januar 2020 wird wie folgt geändert:

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§ 9 Abs. 1 S. 5 und 6 werden wie folgt geändert:

(1) (…) Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Für jede Fraktion sowie Zählgemeinschaft ist ein Stellvertreter zu bestimmen, welcher immer dann tätig wird, wenn ein Mitglied der Fraktion oder Zählgemeinschaft verhindert ist.

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§ 9 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

(6) Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen der Bediensteten der Stadt nach § 39 Abs. 2 S. 4 KV M-V.

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§ 10 Abs. 1 S. 3 bis 5 werden wie folgt geändert:

(1) (…) Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. In der Geschäftsordnung wird die Berechnung der Sitzverteilung geregelt. Für jede Fraktion sowie Zählgemeinschaft ist ein Stellvertreter zu bestimmen, welcher immer dann tätig wird, wenn ein Mitglied der Fraktion oder Zählgemeinschaft verhindert ist.

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§ 10 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

(5) Die Stadtvertretung bildet gemäß § 36 Absatz 2 Satz 5 KV M-V einen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung der Finanzwirtschaft. Er setzt sich aus zwei Mitgliedern der Stadtvertretung und einem sachkundigen Einwohner zusammen. Die Besetzung erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Für jede Fraktion sowie Zählgemeinschaft ist ein Stellvertreter zu bestimmen, welcher immer dann tätig wird, wenn ein Mitglied der Fraktion oder Zählgemeinschaft verhindert ist.

Der Rechnungsprüfungsausschuss tagt nicht öffentlich.

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§ 10 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

(6) Die Stadtvertretung bestimmt gem. § 132 KV M-V aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. Stellvertretende weitere Mitglieder des Amtsausschusses werden nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren bestimmt.

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§ 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Der Ortsbeirat Schönberg besteht aus sechs Mitgliedern.

Für den Ortsbeirat sind aus den nachfolgend genannten Ortsteilen Vertreter in der vorgegebenen Anzahl zu bestimmen:

Die Besetzung des Ortsbeirates erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren spätestens vier Monate nach der Kommunalwahl. Der Ortsbeiratsvorsitzende und sein Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit von den Mitgliedern des Ortsbeirates gewählt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt nach Abschluss des qualifizierten Anzeigeverfahrens beim Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Rechtsaufsichtsbehörde am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schönberg, den 5. November 2024

gez. Götze

(Dienstsiegel)

Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 12.11.2024 bekannt gemacht.