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Ausgabe 11/2024
Amt Schönberger Land
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4. Satzungsänderung Wasser- und Bodenverband Stepenitz-Maurine der Gemeinde Siemz-Niendorf

4. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Siemz-Niendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 7. November 2024

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777 ff.), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467); der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Siemz-Niendorf vom 19. September 2024 nachfolgende 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Siemz-Niendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung

Die Satzung der Gemeinde Siemz-Niendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Stepenitz-Maurine vom 07.11.2019 wird wie folgt geändert:

Der § 3 Abs. 2 Satz 1 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) erhält folgende Fassung:

„Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2025 24,32 €/ha. Die Berechnung der Gebühren erfolgt pro m².

Zu- und Abschläge auf den Gebührensatz sind gemäß Anlage 1 dieser Satzung zu berücksichtigen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Siemz-Niendorf, den 7. November 2024

gez. Anne Haberkorn

(Dienstsiegel)

Bürgermeisterin

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Anlage 1 zu § 3 Abs. 2

Nutzungsartenfaktor

nach ALKIS® Amtliches Liegenschafts-Kataster-Informations-System

Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 12.11.2024 bekannt gemacht.