Die nachfolgende neue Richtlinie tritt ab 1.November 2025 in Kraft. Eine wesentliche Änderung ist die der Abgabefrist der Anträge!
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt die Stadt Schönberg nach Maßgabe dieser Richtlinie Förderungen für die Vorbereitung und Durchführung sozialer und kultureller Projekte.
Förderfähig sind Institutionen und Projekte, die von besonderer sozialer oder kultureller Bedeutung und im öffentlichen Interesse des städtischen Zusammenlebens sind. Die Projekte müssen einen räumlichen und inhaltlichen Bezug zur Stadt Schönberg aufweisen. Zuwendungen auf Basis dieser Richtlinie sind grundsätzlich komplementär einsetzbar zu weiteren Förderungen Dritter. Gewährte Förderungen in dem Förderjahr führen nicht zu einem Rechtsanspruch auf Förderungen in den Folgejahren.
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Maßnahmen mit religiösen oder parteipolitischen Inhalten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.
Die Zuwendung ist eine Anteilsfinanzierung in Höhe von 50% der förderfähigen Eigenanteile. Die Höhe des Zuschusses wird vom Ausschuss für Schule, Kultur und Sport, Jugend, Senioren und Soziales der Stadt Schönberg nach Einzelfallprüfung empfohlen und vom Hauptausschuss bestimmt. Die Bekanntgabe über die Zustimmung oder Ablehnung gegenüber dem Antragssteller erfolgt durch die Amtsverwaltung in schriftlicher Form. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Antragsteller einen Eigenanteil erbringt. Dieser muss im Antrag ausgewiesen sein.
| Nicht zuwendungsfähige Aufwendungen sind insbesondere: | |
| - | Nicht entgeltliche Eigenleistungen des Antragsstellers |
| - | Verpflegungsaufwendungen/Kosten für gastronomische Verkaufsangebote (Essen/Getränke, sowie Mieten für deren Verkauf u. ä.) |
| - | Honorare und Aufwandsentschädigungen für Vereinsmitglieder oder Angehörige der Körperschaft, die den Förderantrag gestellt hat |
Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular mit Unterschrift beim Amt Schönberger Land, Stadt Schönberg, Am Markt 15 in 23923 Schönberg einzureichen. Eine Antragstellung ist bis zum 31.12. des Jahres für Fördermittel im Folgejahr möglich. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle weiteren Einnahmequellen darzustellen, z.B. Einnahmen durch Erhebung von Eintrittsgeldern oder weitere Zuwendungen Dritter. Wesentliche Veränderungen der geförderten Maßnahmen sind beim Amt anzuzeigen. Sofern eine Verschiebung der Maßnahme erfolgt, ist diese innerhalb des Jahres in dem die Förderung ausgesprochen wurde nachzuholen.
Der Antrag besteht aus:
Der Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung durch die Amtsverwaltung. Anträge, denen die erforderlichen Unterlagen nicht beiliegen, sind nicht prüffähig. Bleibt die Aufforderung zur Nachlieferung fehlender Unterlagen unter angemessener Fristsetzung erfolglos, wird der Antrag abgelehnt.
Für die Auszahlung der Fördermittel gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Der zuständige Ausschuss berät bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres über die Vergabe der Fördermittel.
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des beantragten Zwecks verwendet werden. Mit der Empfehlung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport, Jugend, Senioren und Soziales der Stadt Schönberg wird der eingereichte Finanzierungsplan verbindlich.
Durch den Zuwendungsempfänger ist ein Verwendungsnachweis zu erstellen und spätestens bis zum 31.12. des laufenden Jahres bei der Amtsverwaltung einzureichen.
Liegt ein Verwendungsnachweis nach dieser Frist nicht vor und wurde keine Fristverlängerung vereinbart, sind die bereits ausgereichten Mittel an die Stadt zurückzuzahlen.
Vorstehende Richtlinie wurde in der Stadtvertretung am 16.10.2025 beraten und beschlossen. Die Richtlinie tritt am 01.11.2025 in Kraft.
Schönberg, den 28.10.2025