In der Allgemeinverfügung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 anlässlich des Jahreswechsels 2025/2026 vom 30.10.2025 wurde angeordnet, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 aus Gründen der Brandgefahr am 31.12.2025 und 01.01.2026 in den Orten Schattin und Barendorf verboten ist.
Für die Gemeinde Grieben beachten Sie bitte die Bekanntmachung der ausgewiesenen Fläche in diesem Heft!
In den anderen Ortschaften wird aus Gründen der Brandgefahr das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur eingeschränkt möglich.
Im Umkreis von 200m um brandgefährdete Objekte (wie z.B. stroh- und reetgedeckte Gebäude, Holzlager, Scheunen und Stallungen, Tankstellen u.ä.) ist das Abbrennen von Raketen und sogenannte „Römische Lichter" verboten.
Im Umkreis von 100m um brandgefährdete Objekte (wie z.B. stroh- und reetgedeckte Gebäude, Holzlager, Scheunen und Stallungen, Tankstellen u.ä.) ist das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien und sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie 2) verboten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote gelten als Ordnungswidrigkeit gemäß § 46 SprengV und sind mit Geldbußen bis zu 10.000,- EURO bedroht.
Hinweise:
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse 2 sind durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Verpackung deutlich erkennbar und dürfen an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden. Dazu gehören u.a. Raketen aller Art, Schwärmer, Knallkörper, Batterien, Knallfrösche und Kanonenschläge.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenpflegeheimen ist verboten.
Die ausführliche Allgemeinverfügung des Landkreises Nordwestmecklenburg finden Sie hier:
https://www.nordwestmecklenburg.de/de/datei/anzeigen/id/196202,1105/allgemeinverf_gung_feuerwerk_2025_26.pdf